Kann eine ausgesprochene Vertragsauflösung wieder rückgängig gemacht werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 26.02.2026 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Deshalb ist eine spätere Besserung des Verhaltens des Bestandnehmers (hier nachdem der Beklagte Kenntnis von dem Räumungsverfahren erlangt hatte) rechtlich bedeutungslos.OGH 8 Ob 53/20g, 25.08.2020
- Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB, nicht hingegen um die Frage, ob derartiges bloß schriftliches Vorbringen im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz des § 176 ZPO im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden kann.OGH 6 Ob 50/10m, 15.04.2010
- Hat der Vermieter vor Einbringung der Räumungsklage die Mietzinsrückstände zwar gemahnt, aber keine außergerichtliche Auflösungserklärung gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB abgegeben, ersetzt die Räumungsklage die Auflösungserklärung.OGH 8 Ob 96/08p, 05.08.2008
- Bei Vorliegen eines zureichenden Auflösungsgrundes.OGH 3 Ob 28/99k, 28.06.1999
- Dementsprechend ist eine spätere Besserung des Verhaltens des Bestandnehmers rechtlich bedeutungslos.OGH 7 Ob 207/97k, 13.07.1998
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- Eine dasselbe Bestandverhältnis betreffende spätere Räumungsklage ist abzuweisen.OGH 6 Ob 572/94, 10.11.1994
- Das wegen § 1118 zweiter Fall ABGB anhängige Räumungsverfahren nimmt dem Antragsteller nicht die Legitimation, seine vermeintlichen Mieterrechte geltend zu machen.OGH 5 Ob 18/93, 09.03.1993
- Die Rücknahme der Auflösungserklärung und die Rückziehung einer auf sie gestützten Räumungsklage käme in Wahrheit einer Neubegründung des Bestandverhältnisses gleich.OGH 7 Ob 702/89, 30.11.1989
- Eine Auflösungserklärung kann jedoch einvernehmlich zurückgenommen werden.OGH 2 Ob 538/89, 23.05.1989
- Wird also die Auflösungserklärung in der Räumungsklage abgegeben, so tritt die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage ein.OGH 7 Ob 538/89, 09.03.1989
- Hat der Vermieter berechtigt nach § 1118 ABGB seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, so ist das Vertragsverhältnis mit dieser Rücktrittserklärung beendet, und er kann es nicht durch einseitige Erklärung wieder in Kraft setzen.OGH 7 Ob 585/86, 10.07.1986
- Zugehen der Erklärung an den Vertragspartner (empfangsbedürftige Willenserklärung!).OGH 8 Ob 212/67, 01.09.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105354 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 41.
- OGH 2 Ob 4/26s, 26.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 97/23g, 15.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 15/23a, 14.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 53/20g, 25.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 100/19w, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 99/18i, 29.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 37/18i, 21.03.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 202/17t, 13.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 33/16h, 19.10.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der Vermieter kann den Vertrag durch eine formlose, auch außergerichtliche Erklärung auflösen; eine Klage ist dafür nicht nötig. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Erklärung bei Ihnen einlangt. Fallen die Gründe später weg, lebt der Vertrag dadurch nicht wieder auf.
Ja. Mit der Räumungsklage macht der Vermieter seinen Anspruch auf Rückgabe des Mietgegenstands geltend. Die Auflösung des Mietverhältnisses kann schon vorher erfolgt sein, sie kann aber auch erst in der Klage selbst erklärt werden.