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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.07.2019 · Fall aus Niederösterreich

OGH 5 Ob 104/19h

Worum es ging: Muss der Richter alle Beweise selbst aufnehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz nicht, dass der Richter die Beweise unmittelbar selbst aufnehmen muss. Er ist daher in der Wahl der Beweismittel, mit denen er die Wahrheit zu finden erwartet, in keine Richtung gebunden.

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 178 AußStrG § 62 AußStrG § 71 ZPO § 351

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.984 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.07.2019

Geschäftszahl

5Ob104/19h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N*, geboren am *, und der mj N*, geboren am *, beide derzeit vertreten durch die väterlichen Großeltern K* und C*, ebenda, beide vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der väterlichen Großeltern gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 13. Mai 2019, GZ 23 R 37/19g-109, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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