Wie wird mein Verdienstausfall nach einem Unfall berechnet?
betrifft Unfallopfer, Arbeitnehmer, Selbständige, Versicherungen
Ihr Verdienstausfall wird für den gesamten betroffenen Zeitraum berechnet: Von dem Verdienst, den Sie ohne die Verletzung erzielt hätten, wird abgezogen, was Sie tatsächlich verdient haben, samt einer allfälligen Rente. Sie können sich nicht einzelne Zeiträume herausgreifen, in denen Sie weniger verdient haben, wenn über den ganzen Zeitraum kein Ausfall bleibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Der entgangene Verdienst ist in der Weise zu berechnen, dass der vom Verletzten für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum erzielte tatsächliche Verdienst zuzüglich der allenfalls zur Auszahlung gelangenden Sozialversicherungsrente von jenem Betrag abgezogen wird, den der Verletzte ohne die Körperverletzung erzielt hätte. Eine Aufspaltung des Verdienstentganges nach Zeiträumen ist nicht zulässig. Es kann daher nicht schon deshalb ein Ersatz begehrt werden, weil in einem vom Verletzten willkürlich herausgegriffenen Zeitraum der tatsächliche Verdienst geringer war als jener, den er ohne den Unfall erzielt hätte, wenn für den gesamten Zeitraum keine solche Differenz besteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Geschädigte muss sich neben dem Kaufpreis auch den Wert der Leistungen, die er sich durch den Rücktritt erspart, anrechnen lassen. Damit wird auch keineswegs ein unbillig entlastender „Freischaden“ in Höhe der Nebenkosten zugestanden, sondern im Gegenteil eine rechtsgrundlose Bereicherung verhindert.OGH 10 Ob 22/24v, 17.12.2024
- Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten.OGH 10 Ob 22/24v, 17.12.2024
- Die Vorteilsanrechnung darf nicht mechanisch erfolgen, sondern es ist zu prüfen, ob bei wertender Betrachtung eine Entlastung des Schädigers sachlich gerechtfertigt erscheint.OGH 2 Ob 227/07g, 28.04.2008
- Verdienstentgang eines unselbstständig Erwerbstätigen ist nicht für Haupt- und (durch den Unfall nicht mehr erzielbaren) Nebenverdienst gesondert, sondern durch Vergleich des gesamten Einkommens vor und nach dem Unfall zu ermitteln.OGH 2 Ob 227/07g, 28.04.2008
- Unterschiedliche Arbeitszeit ist nicht zu berücksichtigen.OGH 2 Ob 153/89, 28.11.1989
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- Ein Einkommen, das der Geschädigte nur deshalb erzielte, weil er durch den Unfall ein beabsichtigtes Hochschulstudium nicht absolvieren konnte, ist auf einen späteren Verdienstentgang nicht anzurechnen.OGH 2 Ob 50/84, 25.09.1984
- Wird vom Geschädigten Verdienstentgang nur für bestimmte Zeiträume geltend gemacht, so sind auch nur die auf diese Zeiträume entfallenden Leistungen des Sozialversicherers zu berücksichtigen.OGH 5 Ob 511/82, 21.09.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030638 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 24.
- OGH 7 Ob 170/25p, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 1/26v, 20.02.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 8 Ob 117/25a, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 135/25m, 17.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 10/25i, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 22/24v, 17.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 14/24h, 23.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 177/21x, 13.01.2022, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 70/20p, 17.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 102/19d, 28.08.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
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