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Muss ich meinen Zwischenverdienst vom Schadenersatz abziehen lassen?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Kläger, Arbeitnehmer, Selbständige
Ja, wenn Sie nichts anderes nachweisen. Im Schadenersatzprozess müssen Sie Ihren Schaden beweisen. Soll ein zwischenzeitlich anderweitig verdienter Betrag nicht zur Gänze angerechnet werden, müssen Sie darlegen, welcher Teil davon für Spesen und Unkosten aufgegangen ist. Ohne diesen Nachweis wird Ihnen der ganze erhaltene Betrag angerechnet.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 28.08.2019 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Im Schadenersatzprozeß muß der Kläger seinen Schaden beweisen. Er muß also dann, wenn ihm zur Vorteilsausgleichung sein mittlerweiliger anderweitiger Verdienst (Provisionen) vom Schaden abgezogen werden soll, dartun, daß ein Teil dieses Erwerbes ihm als Spesen und Unkosten nicht zu Gute gekommen sind. Unterläßt er einen solchen Beweis, dann muß er sich alle erhaltenen Beträge (Provisionen) bei der Feststellung der Schadenshöhe anrechnen lassen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023507 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Beweislast beim Verdienstentgang

Behauptet der Schädiger, Sie hätten Ihren Verdienstentgang durch eine andere Beschäftigung oder durch Vorteile verringern können, muss er das behaupten und auch beweisen. Diese Last liegt nicht bei Ihnen als Geschädigtem.

günstig für Geschädigter Anrechnung von Vorteilen auf den Schadenersatz

Vorteile werden nur dann angerechnet, wenn sie sachlich und zeitlich zu genau dem Schaden passen, den Sie ersetzt verlangen. Ein Einkommen, das Sie vielleicht künftig nach einer Umschulung höher erzielen, passt weder zeitlich zum früheren Verdienstentgang noch sachlich zu den Kosten der Umschulung.

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