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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.08.2019 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 103/19a

Worum es ging: Wer entscheidet, ob ein Verhalten meinen Schaden verursacht hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein Verhalten den Schaden tatsächlich verursacht hat, ist eine Tatsachenfrage, die die unteren Gerichte klären. Erst wenn diese den Zusammenhang bejaht haben, kann die rechtliche Frage der Ursächlichkeit aktuell werden, die auch der Oberste Gerichtshof prüft; das setzt aber voraus, dass das anzuwendende Gesetz selbst Regeln zur Ursächlichkeit enthält oder voraussetzt.

Ja. Wirken die Verletzung und eine besondere Veranlagung von Ihnen zusammen und machen den Schaden dadurch schwerer, bleibt der Schädiger für den gesamten Erfolg verantwortlich. Etwas anderes gilt nur, wenn derselbe Schaden wegen der Veranlagung ungefähr zur gleichen Zeit, in gleicher Weise und im gleichen Umfang ohnehin eingetreten wäre.

Ja. Der Schädiger haftet auch für eine Neurose oder andere psychische Folgen, die der Unfall ausgelöst hat, selbst wenn die Anlage dazu bei Ihnen schon vorhanden war. Ob die Beschwerden erst durch den Unfall entstanden sind, spielt keine Rolle. Anders wäre es nur, wenn die Anlage auch ohne den Unfall in absehbarer Zeit denselben Schaden gebracht hätte.

Als Verletzung gilt jede Beeinträchtigung Ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. Äußerlich sichtbare Spuren sind nicht nötig. Schon das Zufügen von Schmerzen ist eine Körperverletzung, auch wenn der Körper keine bleibenden Veränderungen erleidet.

Ob ein Schaden dem Verhalten noch zugerechnet werden kann, wird nach allen Umständen des einzelnen Falls bewertet. In Grenzfällen kommt es vor allem darauf an, wie gefährlich das Verhalten war, wie schwer das betroffene Gut wiegt und wie schwer das Verschulden ist.

Wer sich vertragswidrig verhält, muss jenen Schaden ersetzen, den er verursacht hat und der auch vorhersehbar war. Verursacht ist jeder Umstand, ohne den der Schaden nicht eingetreten wäre.

Die Vorhersehbarkeit wird bei Verschulden und bei der Ursächlichkeit unterschiedlich beurteilt. Für Ihr Verschulden kommt es auf die Umstände des konkreten Falls an. Ein Schaden ist dagegen schon dann ausreichend verursacht, wenn die Ursache ganz allgemein geeignet war, ihn herbeizuführen, und das nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt.

Ja, unter Voraussetzungen. Entscheidend ist, dass die Handlung des Schädigers gerade Ihnen gegenüber typischerweise geeignet war, einen solchen Schock auszulösen; erfasst sind Menschen, deren enge Verbindung zur getöteten Person auch rechtlich anerkannt ist. Hat die Todesnachricht bei der Lebensgefährtin eine Depression mit Krankheitswert ausgelöst, steht ihr Schmerzengeld zu.

Wenn Sie wegen eines fehlerhaften Produkts Ersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass das Produkt fehlerhaft war und dass daraus Ihr Schaden entstanden ist. Welches Bauteil genau versagt hat, müssen Sie nicht nachweisen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1325 ZPO § 519

Entscheidungstext

45 Absätze, 10.226 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.08.2019

Geschäftszahl

7Ob103/19a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj A***** S*****, geboren am ***** 2003, vertreten durch die Mutter M***** S*****, vertreten durch die Frysak & Frysak Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei P***** d.d., *****, Kroatien, vertreten durch die Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.195 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. März 2019, GZ 1 R 376/18t-32, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 26. September 2018, GZ 11 C 345/17s-28, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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