Muss der Schädiger auch meine seelischen Unfallfolgen ersetzen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 12.10.2021 (23 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1972)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: posttraumatische Verbitterungsstörung.OGH 2 Ob 221/18s, 24.06.2019
- Hier: Treppenlift wegen unfallsbedingter und altersbedingter Leidenszustände medizinisch indiziert.OGH 2 Ob 48/14v, 25.06.2014
- Das Risiko einer für den Schaden mitursächlichen Anlage des Geschädigten hat daher grundsätzlich - mit der Grenze der Adäquanz ‑ der schuldhaft und kausal handelnde Schädiger zu tragen.OGH 4 Ob 204/13y, 17.02.2014
- Demjenigen, der ein schädigendes Ereignis zu verantworten hat, sind alle Nachteile zuzurechnen, für die das Ereignis eine Bedingung war. Es ist gleichgültig, ob die Höhe des Schadens nur durch Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände hervorgerufen wurde, ob eine aller Erfahrung widersprechende Verkettung von Umständen zu völlig untypischen Fortwirkungen geführt hat, oder ob der eingetretene Schaden in einer ganz anderen Richtung liegt als jener, den bestimmte Verhaltensnormen verhindern sollen. Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst wurden, weil die Anlage zur Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, sind im Sinne der Adäquanz in vollem Umfang Unfallsfolge, sofern die krankhafte Anlage nicht auch ohne die Verletzung in absehbarer Zeit den gleichen gesundheitlichen Schaden herbeigeführt hätte.OGH 1 Ob 81/00v, 28.04.2000
- Es ist unerheblich, ob die Neurose erst durch den Unfall und seine Folgen entstanden oder durch eine schon vor dem Unfall bestehende psychische Beschaffenheit begünstigt worden ist.OGH 2 Ob 349/98g, 22.02.2000
- Haftung für die Folgen des Selbstmordes eines Schwerverletzten.OGH 2 Ob 27/91, 12.06.1991
- Hier: Depressionen und Wesensveränderungen.OGH 2 Ob 35/88, 27.04.1988
- Verschlechterung einer bereits bestehenden Nervenerkrankung.OGH 6 Ob 74/75, 26.06.1975
- Unfallsbedingte Nervenausfallerscheinungen durch Verschlechterung von schon vor dem Unfall vorhandenen degenerativen Erscheinungen der Wirbelsäule.OGH 8 Ob 124/73, 11.09.1973
- Hier: EpilepsieOGH 8 Ob 110/73, 19.06.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022746 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 23.
- OGH 1 Ob 126/21t, 12.10.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 103/19a, 28.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 1/19i, 25.07.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 221/18s, 24.06.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 6/16x, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Gesundheitsverletzung ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge, etwa ein Schock durch eine massive Einwirkung auf die Psyche. Eine seelische Einwirkung, die bloß Ihr Wohlbefinden beeinträchtigt, genügt dafür nicht. Bloße Verärgerung oder Aufregung über einen eingetretenen Schaden reicht daher für einen Anspruch nicht aus.
Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.