OGH 1 Ob 121/19d
Worum es ging: Darf ich dem Nachbarn jede Nutzung meines Grundes verbieten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Weitgehend ja. Als Grundeigentümer sind Sie nur durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt. Dass Sie Ihr Eigentum verteidigen, damit kein Recht des Nachbarn entsteht, ist kein Rechtsmissbrauch, selbst wenn ihn das wirtschaftlich hart trifft.
Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.
Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Legt der Ablauf eines Geschehens die Vermutung nahe, dass jemand absichtlich schaden wollte, muss dieser einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten behaupten und beweisen. Die Beweislast liegt dann bei ihm und nicht bei dem, der sich beschwert.
Über den Bestand von Nutzungsrechten nach den Agrargesetzen entscheiden nicht die Gerichte, sondern die Agrarbehörden. Das gilt auch für die Feststellung, dass ein solches Recht nicht besteht, und für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Ausgenommen sind Wegerechte, die auch das Recht zum Viehtrieb umfassen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Weiz, 15.12.2018, 32 C 963/16h-38
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 06.03.2019, 5 R 16/19p-42
Zitierte Paragrafen
ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 10.306 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Geschäftszahl
1Ob121/19d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* J*, vertreten durch die Friedl & Holler Rechtsanwalt-Partnerschaft, Leibnitz, gegen die beklagte Partei W* J*, vertreten durch Dr. Peter Wasserbauer, Rechtsanwalt in Weiz, wegen Unterlassung, Beseitigung und Wiederherstellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. März 2019, GZ 5 R 16/19p-42, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom 15. Dezember 2018, GZ 32 C 963/16h-38, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).