Muss ich mir die Täuschung durch den Vermittler zurechnen lassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Fahrzeug mit Abschalteinrichtung (Thermofenster).OGH 10 Ob 36/23a, 16.04.2024
- Hier: Keine Zurechnung eines Mitarbeiters der Lieferantin an die finanzierende Leasinggeberin.OGH 4 Ob 41/19m, 26.03.2019
- Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank.OGH 4 Ob 129/12t, 17.12.2012
- Hier: Eine Person, die von einem Privatanleger ersucht wird, einen Käufer für Aktien zu suchen und mit dem Verkauf eines Teils der Aktien beauftragt ist, ist nicht Dritter sondern Gehilfe des Verkäufers.OGH 6 Ob 13/12y, 15.03.2012
- Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd § 875 ABGB qualifiziert.OGH 4 Ob 44/11s, 05.07.2011
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Ein Vertragspartner, der ‑ wenn auch ohne Vorsatz ‑ durch die Zwischenschaltung einer Hilfsperson das Gegenüber des ihm sonst zustehenden (irrtumsrechtlichen) Schutzes berauben würde, soll eben so behandelt werden, als wäre er selbst tätig geworden.OGH 2 Ob 176/10m, 22.06.2011
- Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn, von diesem aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein.OGH 2 Ob 176/10m, 22.06.2011
- Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus.OGH 6 Ob 109/09m, 02.07.2009
- Der Geschäftsherr hat in diesen Fällen die Anfechtung hinzunehmen, auch wenn er von der Irreführung nichts wusste (5 Ob 41/03w).OGH 6 Ob 109/09m, 02.07.2009
- Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist; vielmehr ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen (2 Ob 112/00k), sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört (1 Ob 551/94; 1 Ob 64/04z).OGH 6 Ob 109/09m, 02.07.2009
- § 875 ABGB gilt nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung.OGH 6 Ob 109/09m, 02.07.2009
- Bewirkt eine solche Person einen Willensmangel, so wird deren Verhalten der Partei, für die sie tätig wurde, so zugerechnet, als hätte diese selbst gehandelt.OGH 1 Ob 64/04z, 16.04.2004
- Eine Person, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfe bedient, ist nicht Dritter iSd § 875 ABGB.OGH 2 Ob 112/00k, 28.06.2001
- Der vom Verkäufer beauftragte Immobilienmakler ist nicht Dritter im Sinn des § 875 ABGB. Ein vom Immobilienmakler bewirkter Irrtum ist vielmehr dem Geschäftsherrn (Verkäufer) als eigener zuzurechnen.OGH 7 Ob 272/97v, 03.12.1997
- Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte; für die sorglose Verkennung der Fehlvorstellung des Vertragspartners hat der Geschäftsherr nur dann einzustehen, wenn die Tätigkeit des Gehilfen typischerweise hiezu die Möglichkeit gewährt.OGH 1 Ob 551/94, 29.08.1994
- Dieser Grundsatz muß insbesonders zum Tragen kommen, wenn sich der Erklärungsgegner den ihm aus dem Geschäft erwachsenden Vorteil zuwenden will.OGH 8 Ob 617/86, 23.10.1986
- Hier: Finanzierer bedient sich des Verkäufers als seiner Hilfsperson bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages.OGH 7 Ob 639/85, 21.11.1985
- Als Bote, Verhandlungsführer oder StellvertreterOGH 3 Ob 509/80, 17.12.1980
- Folgeprozeß zu 1 Ob 68/71OGH 3 Ob 631/78, 27.06.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016309 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 36.
- OGH 3 Ob 188/24d, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 36/23a, 16.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 96/23k, 11.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 121/19a, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 52/19h, 24.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 71/16a, 29.09.2016, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 93/16x, 13.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine allgemeine Pflicht, über alles aufzuklären, was Sie vom Vertrag abhalten könnte, besteht nicht. Das Verschweigen ist nur dann verwerflich, wenn Sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durften.
Wurden Sie durch Angaben des Herstellers in einen Irrtum geführt, können Sie sich deswegen gegenüber dem Verkäufer nicht auf die Regeln über den Irrtum stützen. Der Verkäufer muss für einen solchen vom Hersteller veranlassten Irrtum nicht einstehen, wenn er ihn selbst nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte.