OGH 5 Ob 122/19f
Worum es ging: Kann ich die Obsorgeentscheidung bis zum Höchstgericht bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wem die Obsorge für ein Kind übertragen wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, indem es Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Eltern gegenüberstellt. Das ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im Kindschaftsrecht gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die Familie ihre Angelegenheiten selbst regelt. Dieser Grundsatz ist aber gemeinsam mit jener Regel zu lesen, nach der das Gericht eingreift, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist.
Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.
Für vorläufige Maßnahmen des Gerichts kommt es nicht mehr darauf an, dass das Wohl des Kindes akut gefährdet ist. Das Gericht kann solche Maßnahmen bereits zur Förderung des Kindeswohls treffen und nicht erst zur Abwehr einer Gefahr.
Das Gericht kann besondere Maßnahmen anordnen, um das Recht auf persönlichen Kontakt zum Kind zu sichern. Ob und welche Maßnahme nötig und verhältnismäßig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; deshalb ist eine solche Entscheidung in der Regel nicht mehr beim Höchstgericht bekämpfbar, solange keine leitenden Grundsätze verletzt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 04.06.2019, 45 R 284/19a-42
Zitierte Paragrafen
ABGB § 181 ABGB § 182 ABGB § 189 AußStrG § 107 AußStrG § 62
Entscheidungstext
25 Absätze, 6.107 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Geschäftszahl
5Ob122/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen C* C*, geboren am * 2009, wohnhaft bei seinem Vater D* C*, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum, Dr. Rainer Toperczer, Mag. Diether Pfannhauser, Rechtsanwälte in Wien, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Dipl.-Ing. D* P*, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juni 2019, GZ 45 R 284/19a-42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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