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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.09.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 134/19w

Worum es ging: Kann ich die Anordnung, mir etwas zuzustellen, bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses begründet für Sie keine Rechte, sie setzt allenfalls eine Frist in Gang. Deshalb können Sie die Anordnung der Zustellung nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Ohne eigenes Rechtsschutzinteresse gibt es auch in Grundbuchsachen kein Rekursrecht.

Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.

Die Zugehörigkeit zu einer Sicherheitszone wird im Grundbuch ersichtlich gemacht, und zwar von Amts wegen aufgrund einer Mitteilung der Behörde. Damit soll jeder, der sich für die Liegenschaft interessiert, erkennen können, dass sie in einer solchen Zone liegt. Welche Beschränkungen daraus folgen, ergibt sich aus dem Luftfahrtgesetz. Die Beschränkungen wirken auch ohne diese Ersichtlichmachung gegenüber jedermann.

Nicht ohne nähere Begründung. Sind Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und richten sich die Sanktionen gegen eine andere Person, muss die Mitteilung an das Grundbuchsgericht konkret darlegen, warum das Grundstück dennoch dieser Person zuzurechnen und daher von den Sanktionen erfasst ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 20 GBG 1955 § 8

Entscheidungstext

55 Absätze, 18.407 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Geschäftszahl

5Ob134/19w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache betreffend die Anmerkung der Einfrierung des Vermögens gemäß § 6 SanktG ob der EZ * über den Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin A* GmbH, *, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Juni 2019, AZ 47 R 86/19y, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 12. Februar 2019, TZ 856/2019, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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