OGH 8 ObA 46/19a
Worum es ging: Reicht es, wenn mein Chef mir persönlich nicht mehr traut?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein Verhalten eine Entlassung rechtfertigt, wird nicht nach dem persönlichen Empfinden Ihres Arbeitgebers beurteilt, sondern nach einem sachlichen Maßstab. Entscheidend ist, ob das Vertrauen nach den üblichen Anschauungen so stark erschüttert ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar wäre.
Wer eine Stellung mit größerem Vertrauen innehat, wird strenger beurteilt als jemand mit untergeordneten Aufgaben. An die Vertrauenswürdigkeit werden dann höhere Anforderungen gestellt.
An Angestellte in leitender Stellung werden strengere Anforderungen gestellt. Untreue liegt nur vor, wenn sich das Verhalten bewusst gegen die Interessen des Arbeitgebers richtet; für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit genügt schon fahrlässiges Handeln. Wichtiger als ein tatsächlicher Schaden ist die begründete Befürchtung, dass die Belange des Arbeitgebers gefährdet sind.
Ja. Die Treue ist das Gegenstück zu dem Vertrauen, das Ihnen Ihr Arbeitgeber mit Einblicken in den Betrieb und mit der Verfügung über Unterlagen und Arbeitsmaterial schenkt. Weil leitenden Angestellten mehr anvertraut wird, werden an ihr Verhalten strengere Anforderungen gestellt.
Ob ein Fehlverhalten eine Entlassung rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, ob das Verhalten bei sachlicher Betrachtung geeignet war, das Vertrauen des Arbeitgebers so weit zu erschüttern, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 24.05.2019, 15 Ra 10/19m-62
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 27 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
28 Absätze, 7.106 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Geschäftszahl
8ObA46/19a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.
Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr.
Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Wolfgang Jelinek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** N*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei E***** GmbH & Co OG, *****, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 100.242,69 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2019, GZ 15 Ra 10/19m-62, den
Beschluss
gefasst:
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