Gelten für Führungskräfte strengere Maßstäbe bei der Entlassung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 23.11.2020 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Buchhalter.OGH 8 ObA 46/19a, 24.09.2019
- Im Allgemeinen werden an Angestellte in leitender Stellung strengere Anforderungen gestellt, weil dem Arbeitgeber aus ihrem allfälligen Fehlverhalten typischerweise auch schwerwiegendere nachteilige Konsequenzen entstehen können.OGH 9 ObA 89/15a, 24.09.2015
- Die Frage der Vertrauensunwürdigkeit hängt insbesondere auch von den Verfügungsmöglichkeiten des Angestellten über Betriebsmittel ab.OGH 8 ObA 90/03y, 23.01.2004
- Leiter der EDV-Abteilung.OGH 8 ObA 380/97h, 22.12.1997
- § 48 ASGG.OGH 8 ObA 297/95, 25.01.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029726 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 14.
- OGH 8 ObA 107/20y, 23.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 46/19a, 24.09.2019, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 138/16h, 19.12.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 5/16z, 18.03.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob ein Verhalten eine Entlassung rechtfertigt, wird nicht nach dem persönlichen Empfinden Ihres Arbeitgebers beurteilt, sondern nach einem sachlichen Maßstab. Entscheidend ist, ob das Vertrauen nach den üblichen Anschauungen so stark erschüttert ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar wäre.
Eine Entlassung wegen Untreue setzt voraus, dass Sie absichtlich und pflichtwidrig gegen die Interessen des Arbeitgebers verstoßen haben. Fahrlässigkeit reicht nicht, und Ihnen muss bewusst gewesen sein, dass Ihr Verhalten pflichtwidrig ist. Hat der Arbeitgeber die Handlung genehmigt oder durften Sie annehmen, er hätte bei Kenntnis der Lage zugestimmt, liegt weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden vor.