Schützt mich das Rechtsfahrgebot, wenn ich gerade einbiege?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (21 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sie hat aber auch den Zweck, allen möglichen Gefahren des Straßenverkehrs, auch des Folgeverkehrs - hier: bei Einordnung eines überholenden Motorrads - vorzubeugen.OGH 2 Ob 41/26g, 26.03.2026
- Der Schutzzweck des Rechtsfahrgebotes erfasst nicht auch den von rechts in den bevorrangten Fließverkehr eindringenden Verkehrsteilnehmer.OGH 2 Ob 132/03f, 26.06.2003
- Hier: Allgemein für § 7 StVO ausgesprochen.OGH 8 Ob 249/82, 02.12.1982
- Den Bestimmungen der §§ 7 Abs 2, 20 Abs 1 StVO ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber diese Regeln nur zum Schutz von Verkehrsteilnehmern aufstellen wollte, die schon von vornherein auf der unübersichtlichen und engen Straße fahren. Auch ein aus einer Hofzufahrt in diese Straße einbiegender Verkehrsteilnehmer ist vielmehr vom Schutzzweck der angeführten Norm erfaßt.OGH 2 Ob 89/80, 16.09.1980
- Abs 1 und Abs 2OGH 8 Ob 225/78, 15.02.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027759 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 2 Ob 41/26g, 26.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 201/19a, 17.12.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Schutzvorschrift schützt nur jene Personen, die berechtigt in den Gefahrenbereich gelangen. Wer sich unbefugt dorthin begibt, kann sich auf diesen Zweck der Vorschrift nicht berufen. Der Schutzbereich der Vorschrift ist damit beschränkt.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.