OGH 3 Ob 244/19g
Worum es ging: Kann ich Erfüllung verlangen, wenn sie unmöglich geworden ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Steht nach der Verkehrsauffassung praktisch sicher fest, dass eine Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, kann niemand mehr zur Leistung verurteilt werden. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner das selbst verschuldet hat, etwa weil ein Dritter seine Mitwirkung endgültig verweigert. Nötig ist eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass die Leistung wenigstens später erbracht wird.
Fehlt eine behördliche Bewilligung, ist das ein Mangel des Vertragsgegenstands. Er gilt als behebbar, wenn die Bewilligung nachträglich erteilt werden könnte.
Ein Mangel ist unbehebbar, wenn er sich nur durch eine vollständige Umkonstruktion beseitigen ließe. Dasselbe gilt, wenn zusätzliche Geräte oder Änderungen nötig wären, die aus der Sache eine andere machen würden.
Wer eine Liegenschaft mit einem Haus kauft, darf nach der Verkehrsauffassung davon ausgehen, dass eine unwiderrufliche Baubewilligung vorliegt. Eine nur auf jederzeitigen Widerruf erteilte Bewilligung ist deshalb ebenso ein Rechtsmangel wie eine fehlende Bewilligung.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Lässt sich der Mangel eines einzelnen, unverwechselbaren Stücks nicht beheben, ersetzt man Ihnen nur den Schaden, den Sie durch das Vertrauen auf den Vertrag erlitten haben. Den vollen Wert, den Sie bei einwandfreier Leistung gehabt hätten, bekommen Sie nur bei behebbaren Mängeln.
Fehlt die baurechtliche Bewilligung, kann das die Rückabwicklung des Kaufs rechtfertigen. Wesentlich ist der Mangel jedenfalls dann, wenn er einen bedeutenden Teil des Gebäudes betrifft und dessen geplante Erweiterung verhindert; das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kann die Bewilligung nicht nachgetragen werden, ist der Mangel unbehebbar.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.10.2019, 15 R 141/19v-56
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.01.2020
Geschäftszahl
3Ob244/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Kodek, Mag. Wessely-Kristöfel und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* O*, vertreten durch Robathin & Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E* M*, vertreten durch Dr. Peter Reitschmied, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen 135.000 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2019, GZ 15 R 141/19v-56, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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