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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.02.2020 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 22/20s

Worum es ging: Wie werden Vertragsklauseln in einem Musterprozess geprüft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.

Nein. Zahlen müssen Sie dem Heimträger nur für Zusatzleistungen, die über die vom Sozialhilfeträger geschuldete Leistung hinausgehen. Was nach dem Sozialhilfegesetz nicht als Eigenleistung vorgeschrieben werden darf, kann Ihnen auch nicht über eine Vertragsklausel als Kostenersatz verrechnet werden.

Ein Heimvertrag muss strengere Anforderungen erfüllen als andere Verbraucherverträge. Seine Bestimmungen müssen nicht nur klar und verständlich, sondern auch einfach sowie umfassend und genau umschrieben sein. Eine Klausel, die Sie zwingt, erst in einem anderen Normtext nachzuforschen, ist deshalb unzulässig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 KSchG § 27b KSchG § 27d KSchG § 27f KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6

Entscheidungstext

55 Absätze, 22.168 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.02.2020

Geschäftszahl

7Ob22/20s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik, Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei Verein „G*“ *, vertreten durch Dr. Peter Lösch Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2019, GZ 4 R 167/18k-11, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. September 2018, GZ 53 Cg 37/17p-7, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

III. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.277,90 EUR (darin enthalten 379,65 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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