Darf das Heim mir Kosten verrechnen, die die Sozialhilfe deckt?
günstig für Heimbewohner betrifft Heimbewohner, Angehörige, Heimträger, Konsument
Nein. Zahlen müssen Sie dem Heimträger nur für Zusatzleistungen, die über die vom Sozialhilfeträger geschuldete Leistung hinausgehen. Was nach dem Sozialhilfegesetz nicht als Eigenleistung vorgeschrieben werden darf, kann Ihnen auch nicht über eine Vertragsklausel als Kostenersatz verrechnet werden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 19.02.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Eine Entgeltspflicht des Betroffenen gegenüber dem Heimträger besteht nur für Zusatzleistungen, die über die vom Sozialhilfeträger geschuldete Sozialhilfeleistung hinausgehen. Was nach dem jeweiligen Sozialhilfegesetz nicht bescheidmäßig als Eigenleistung festgelegt werden darf, kann auch nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg über angebliche Kostenersatzpflichten verlangt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klausel, die die Differenz auf vom Träger der Sozial‑ oder Behindertenhilfe nicht getätigten Zahlungen auf den Heimbewohner überwälzt.OGH 7 Ob 22/20s, 19.02.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121570 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 7 Ob 22/20s, 19.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 27d · Inhalt und Form des Heimvertrags
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