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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 11/20h

Worum es ging: Kann ich nur wegen der Kosten ein Rechtsmittel erheben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ist die Hauptsache für Sie erledigt, können Sie ein Rechtsmittel nicht allein deshalb erheben, weil Sie mit der Kostenentscheidung unzufrieden sind. Das Interesse an besseren Kosten ersetzt das fehlende Interesse an der Sache selbst nicht.

Ein Anspruch darauf, die Unterstützung eines Dritten im Prozess zu behalten, besteht nicht. Am Streit über den Ausschluss sind nur der Dritte und jene Partei beteiligt, die den Ausschluss beantragt hat. Die andere Partei, die dagegen nichts vorgebracht hat, kann den Beschluss nicht bekämpfen.

In Streitigkeiten über die Scheidung können Sie eine außerordentliche Revision einbringen, auch wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. Sie brauchen dafür keinen Antrag an das Berufungsgericht. Bringen Sie trotzdem einen solchen Antrag ein, wird Ihr Schriftsatz als außerordentliche Revision behandelt.

Auch im außerstreitigen Verfahren richtet sich nach dem zugrunde liegenden Recht, ob alle Beteiligten gemeinsam über den Gegenstand des Verfahrens verfügen müssen. Im Zweifel bilden sie eine Einheit, wenn sonst widersprechende Entscheidungen drohen; dann sind solche Schritte nur einstimmig möglich. Erklärt nur einer etwas, gilt die für die Gruppe günstigste Erklärung.

Ja. Die gerichtliche Entscheidung darüber, wie hoch der Mietzins im Fall einer Unternehmensveräußerung wäre, stellt nur fest und gestaltet noch nichts. Sie bindet aber nicht nur den bisherigen Mieter und den Vermieter, sondern auch den zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannten Erwerber oder Pächter. Diese Bindung geht auch dann nicht verloren, wenn die Anzeige des Verkaufs unterbleibt oder zu spät kommt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 18 § 3 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 71 MRG § 12 MRG § 12a MRG § 37 MRG § 39

Entscheidungstext

28 Absätze, 10.103 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Geschäftszahl

5Ob11/20h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Verlassenschaft nach der am * verstorbenen M*, vertreten durch Prof. Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Ö* AG, *, vertreten durch die Rechtsanwalt Weissborn & Wojnar Kommanditpartnerschaft in Wien, und der Einschreiterin A* OG, *, vertreten durch MMag. Ewald Lichtenberger und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 12a Abs 8 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Juni 2019, GZ 39 R 125/19z-87, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Soweit der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses der Antragstellerin gerichtet ist, wird er mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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