Kann ich nur wegen der Kosten ein Rechtsmittel erheben?
betrifft Kläger, Beklagter, Mieter, Schuldner
Nein. Ist die Hauptsache für Sie erledigt, können Sie ein Rechtsmittel nicht allein deshalb erheben, weil Sie mit der Kostenentscheidung unzufrieden sind. Das Interesse an besseren Kosten ersetzt das fehlende Interesse an der Sache selbst nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 02.06.2026 (200 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Beeinträchtigung des Rechtsschutzes des Klägers durch eine ziffernmäßige Streitwertfestsetzung im Rahmen des § 60 Abs 1 JN, wenn der „neue“ Streitwert die Revisionsgrenze des § 502 Abs 1 ZPO überschreitet, sodass sich die Streitwertfestsetzung im fortgesetzten Verfahren nur noch auf Ebene der Kostenentscheidung auswirken kann.OGH 6 Ob 87/20t, 25.06.2020
- Ist gegen die Entscheidungen des Rekursgerichts über die Entschädigung ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig, kommt auch eine Bekämpfung der lediglich als Vorfrage bedeutsamen Bewertung maßgeblicher Vermögensbestandteile nicht in Betracht.OGH 1 Ob 126/17m, 30.08.2017
- Das Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Kostenausspruchs vermag das hinsichtlich der Hauptfrage fehlende Anfechtungsinteresse und insbesondere die Beschwer für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht zu begründen.OGH 8 Ob 44/17d, 30.05.2017
- Somit kann auch ein Kostenzuspruch für die zurückgewiesene Rekursbeantwortung nicht erfolgen.OGH 3 Ob 97/09z, 19.05.2009
- Das Interesse an einer für den Rekursgegner günstigeren Kostenentscheidung der zweiten Instanz vermag eine Beschwer nicht zu begründen.OGH 9 ObA 5/09i, 24.02.2009
Alle 28 Ergänzungen anzeigen
- Kosteninteressen begründen generell keine Beschwer.OGH 3 Ob 268/08w, 21.01.2009
- Kostenfolgen können regelmäßig eine Beschwer nicht begründen.OGH 6 Ob 95/07z, 21.06.2007
- Die in zweiter Instanz in der Sache siegreiche Partei ist durch die Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung nicht beschwert.OGH 3 Ob 123/05t, 30.06.2005
- Das Kosteninteresse vermag die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 68 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO nicht zu begründen, weil sowohl Kosten erster als auch zweiter Instanz einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht unterliegen.OGH 9 Ob 110/99p, 19.05.1999
- Keine Anwendung des § 50 Abs 2 ZPO, wenn die Beschwer bereits bei Erhebung des Rechtsmittels nicht mehr gegeben war.OGH 3 Ob 91/92, 18.11.1992
- Eine Beschwer durch die Kostenentscheidung ist ohne Rücksicht darauf zu verneinen, ob es sich um Kosten erster oder zweiter Instanz handelt.OGH 4 Ob 1028/92, 28.04.1992
- Es ist in der Regel ohne Bedeutung, ob es sich um Kosten erster oder zweiter Instanz handelt.OGH 3 Ob 22/91, 05.06.1991
- Ausdrückliche Ablehnung von 7 Ob 732-738/83OGH 8 Ob 526/89, 23.02.1989
- Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung in einem Nebenpunkt kann nicht die weitertragende Entscheidung in der Hauptsache nur deshalb anfechtbar machen, damit über die Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Nebenpunkt hinweggekommen wird. Trotz des Wegfalls des Interesses an der Entscheidung über die Hauptsache besteht nur der Kosten wegen ein Anfechtungsinteresse bei Rechtsmitteln (auch in der Hauptsache) an die zweite Instanz, nicht aber ein solches bei Rechtsmitteln an die dritte Instanz (Ablehnung von 7 Ob 732-738/83).OGH 4 Ob 404/87, 19.01.1988
- Anders könnte nur in dem Fall gelten, wenn es um das Schicksal der Kosten erster Instanz ginge.OGH 3 Ob 1026/86, 19.11.1986
- Der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung einer zweitinstanzlichen Fehlentscheidung über ein nicht gestelltes Begehren, wenn diese zugleich für die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz zu seinen Ungunsten ausschlaggebend war.OGH 7 Ob 732/83, 20.12.1984
- Anders als dann, wenn es nur um das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz geht, ist das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers an einer sachlichen Erledigung seines Rechtsmittels durch die zweite Instanz allein wegen der Kosten der ersten Instanz gegeben (ständige Rechtsprechung des Senates seit JBl 1977,650).OGH 3 Ob 98/83, 29.06.1983
- Auch sich daraus für andere Verfahren ergebende (Kostenfolgen) Folgen vermögen eine Beschwer nicht zu begründen.OGH 4 Ob 330/83, 12.04.1983
- Kosten der ersten Instanz im Provisorialverfahren.OGH 6 Ob 621/82, 05.05.1982
- Hier: Nebenintervenient auf Seite des Beklagten.OGH 5 Ob 773/80, 13.01.1981
- ExekutionssacheOGH 3 Ob 87/78, 27.06.1978
- Beschwer wegen Kostenersatzpflicht, obwohl der Endzeitpunkt einer vom Erstgericht ausgesprochenen zeitlich begrenzten Räumungsverpflichtung des Beklagten bereits abgelaufen ist.OGH 7 Ob 593/78, 22.06.1978
- Kosten des Nebenintervenienten auf Seite des Klägers im Verfahren erster Instanz - Rechtsschutzinteresse.OGH 7 Ob 533/76, 18.03.1976
- Exekution gemäß § 352 EO.OGH 3 Ob 129/73, 28.08.1973
- Trotz Einstellung der Exekution nach einer mit Widerspruch bekämpften Exekutionsbewilligung hat der Verpflichtete der weiter exequierbaren Kostenforderungen wegen ein Rechtsschutzinteresse.OGH 3 Ob 140/72, 16.11.1972
- Der ein einer Exszindierungsklage stattgebendes Urteil bekämpfende Beklagte ist nach Exekutionseinstellung (§ 39 Abs 1 Z 8 EO) nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz durch die Kostenentscheidung der Ersturteile beschwert.OGH 3 Ob 48/72, 25.05.1972
- 1. instanzliche KostenOGH 5 Ob 275/70, 02.12.1970
- Der zur Räumung verurteilte Mieter hat ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des Räumungsurteils, obwohl er sich in einem anderen Verfahren zur Räumung verpflichtet hat und dieser Termin schon verstrichen ist, uzw a) wegen der Möglichkeit der Vergleichsanfechtung, b) wegen der ihm auferlegten erstinstanzliche Kosten.OGH 5 Ob 216/70, 07.10.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002396 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 200.
- OGH 3 Ob 90/26w, 02.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 11/20h, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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