Wem gegenüber muss die Bewilligung rechtskräftig sein?
günstig für Erwerber betrifft Käufer, Grundeigentümer, Pfandgläubiger, Banken
Wird in der angemerkten Rangordnung eingetragen und sollen die späteren Eintragungen gelöscht werden, muss die Bewilligung nur gegenüber dem Erwerber der Liegenschaft oder der Forderung rechtskräftig sein. Gegenüber Pfandgläubigern ist das nicht nötig.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1932, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1932)
Die im § 57 GBG vorausgesetzte Rechtskraft muß gegenüber dem Erwerber der Liegenschaft oder Forderung, nicht aber gegenüber Pfandgläubigern eingetreten sein.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061017 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 197/19k, 20.02.2020, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Vollmacht für die Anmerkung der Rangordnung
Eigentum und Grundbuch · Löschung der Rangordnungsanmerkung
Verfahrensrecht · Zustellung an den Bevollmächtigten
Eigentum und Grundbuch · Prüfung beim Grundbuchsvollzug
Eigentum und Grundbuch · Rechtskraftbestätigung im Grundbuchsverfahren