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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.02.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 4 Ob 18/20f

Worum es ging: Bleibt mein Anspruch, wenn die Abtretung erst später wirksam wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Solange eine Abtretung nicht wirksam zustande gekommen ist, unterbricht eine Klage des neuen Gläubigers die Verjährung nicht. Eine spätere Genehmigung wirkt zwar zwischen den Beteiligten zurück, aber nicht gegenüber Dritten. Eine bereits eingetretene Verjährung wird dadurch nicht mehr beseitigt.

In der Regel nicht. Stehen die Rechte mehreren Gläubigern nur gemeinsam zu, muss ein Gestaltungsrecht - etwa der Rücktritt vom Vertrag oder die Anfechtung wegen eines Willensmangels - von allen gemeinsam ausgeübt werden. Sonst müssen Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer Übereinkunft mit den anderen allein dazu befugt sind.

Wird eine Forderung an jemand anderen übertragen und klagt dieser noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, hält das die Verjährung nicht auf, solange er die Forderung noch nicht wirksam erworben hat. Die unterbrechende Wirkung tritt erst mit dem wirksamen Erwerb ein. Diesen Erwerb muss er behaupten und beweisen.

Wer einem Prozess auf der Seite einer Partei beitritt und diese Partei verliert, muss dem siegreichen Gegner die Kosten nicht ersetzen. Ein Kostenersatz trifft ihn also nicht.

Ein unterlegener Streithelfer, der allein ein Rechtsmittel erhoben hat, kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden, denn dafür fehlt eine gesetzliche Bestimmung. Die notwendigen Kosten der Antwort auf dieses Rechtsmittel trägt jene Partei, der der Streithelfer beigetreten war, wenn sie den Aufwand nicht durch einen Rechtsmittelverzicht verhindert hat.

Ein Wohnungseigentümer kann auch ohne Zustimmung der anderen handeln, wenn sonst schwerwiegende Nachteile für die Gemeinschaft entstehen könnten. Droht bei Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses eine Frist abzulaufen, muss der Mehrheitsbeschluss noch nicht bei der Klage vorliegen. Es genügt, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung nachgereicht wird.

Das Gericht entscheidet nach der Sach- und Rechtslage, wie sie am Ende der Verhandlung in erster Instanz besteht. Auch die Frage, ob Sie zur Klage berechtigt sind, wird zu diesem Zeitpunkt beurteilt. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Voraussetzungen, die den Lauf der Verjährung aufhalten, schon zum früheren Verjährungszeitpunkt vorliegen müssen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

41 Absätze, 10.842 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.02.2020

Geschäftszahl

4Ob18/20f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** W*****, vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Trenkwalder, Rechtsanwalt in Linz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 35.628,94 EUR sA Zug um Zug gegen Herausgabe eines Fahrzeugs, über den Rekurs der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. November 2019, GZ 6 R 114/19f-41, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 3. Juli 2019, GZ 36 Cg 4/17m-36, im klagsstattgebenden Teil (Spruchpunkt 1.) aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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