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Bleibt mein Anspruch, wenn die Abtretung erst später wirksam wird?

günstig für Schuldner betrifft Gläubiger, Schuldner, Kinder, Eltern
Solange eine Abtretung nicht wirksam zustande gekommen ist, unterbricht eine Klage des neuen Gläubigers die Verjährung nicht. Eine spätere Genehmigung wirkt zwar zwischen den Beteiligten zurück, aber nicht gegenüber Dritten. Eine bereits eingetretene Verjährung wird dadurch nicht mehr beseitigt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Solange die Zession nicht wirksam zustandekommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein. Durch die nachträgliche Genehmigung der Abtretung durch den Kollisionskurator und das Gericht wird die Abtretung zwar rückwirkend voll wirksam. Die rückwirkende Kraft kommt allerdings nur zwischen den Parteien - hier zwischen Vater und Kindern - voll zur Geltung, nicht aber gegenüber Dritten. Auf eine bereits eingetretene Verjährung hat die Genehmigung daher keinen Einfluss.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014617 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Verjährung während einer Feststellungsklage

Eine Klage darauf, dass eine Forderung nicht besteht, unterbricht die Verjährung nicht, auch wenn sie zurückgewiesen oder abgewiesen wird. Würde eine Forderung nur deshalb verjähren, weil wegen dieses Verfahrens keine eigene Klage möglich war, ist die Gegenseite geschützt. Sie kann dem Einwand der Verjährung entgegenhalten, dass er arglistig ist.

günstig für Gläubiger Abtretung künftiger Forderungen

Auch künftige Forderungen können wirksam abgetreten werden, wenn sie ausreichend genau bestimmt sind. Ob das der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Wer der Schuldner sein wird, muss nur dann bekannt sein, wenn das Geschäft sonst nicht eindeutig zu erkennen ist.

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