OGH 9 ObA 118/19x
Worum es ging: Darf ich trotz Erwachsenenvertretung selbst einen Anwalt beauftragen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, solange Sie erfassen können, wozu die Vollmacht dient. Nur wenn diese Einsicht ganz offenkundig fehlt, ist die Vollmacht unwirksam. Dass Ihnen die allgemeine Fähigkeit zu Rechtsgeschäften abgesprochen wurde, genügt dafür allein noch nicht.
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts unterbrochen. Erst wenn feststeht, ob eine Erwachsenenvertretung bestellt wird, geht es weiter. Das gilt auch dann, wenn bereits ein Rechtsmittelverfahren läuft.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 271 ASGG § 11a ZPO § 190 ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 533 ZPO § 6a
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.275 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.02.2020
Geschäftszahl
9ObA118/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner (Senat nach § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & CO KG in Linz, wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens zu 9 ObA 41/19y, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das beim Obersten Gerichtshof anhängige Verfahren 9 ObA 118/19x wird bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts, ob für den Kläger ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder eine sonstige Maßnahme getroffen wird, unterbrochen.
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