OGH 2 Ob 108/19z
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass mich niemand schuldhaft verletzt hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer Sie befördert, muss auch darauf achten, dass Sie dabei körperlich nicht zu Schaden kommen; das gehört zum Beförderungsvertrag. Werden Sie dennoch verletzt, müssen Sie das Verschulden der Leute des Unternehmens nicht beweisen. Das Unternehmen muss beweisen, dass es kein Verschulden trifft.
Ja. Mit dem Beförderungsvertrag übernimmt das Verkehrsunternehmen die Pflicht, für die Sicherheit der Fahrgäste zu sorgen. Das gilt auch für Sie, wenn Sie erst einsteigen, um im Fahrzeug eine Fahrkarte zu kaufen, weil das Einsteigen wesentlich zur Beförderung gehört. Haben Sie die Karte schon im Vorverkauf gekauft, kommt der Vertrag bereits damit zustande.
Das Verkehrsunternehmen muss bei Glatteis im Bereich der Haltestellen die nötigen Maßnahmen treffen. Diese Pflicht tritt neben jene des Anrainers, den Gehsteig zu streuen, und ersetzt sie nicht. Wer zur Sicherung verpflichtet ist, wird nicht dadurch frei, dass ein anderer die Gefahr verursacht hat oder ebenfalls verpflichtet wäre.
Beruft sich die Gegenseite in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich auf bestimmte Feststellungen des Gerichts, müssen Sie in Ihrer Antwort widersprechen, wenn diese Feststellungen für Sie nachteilig sind. Das gilt auch, wenn Ihre Rüge gegen die Beweiswürdigung unerledigt geblieben ist. Sonst wird von den getroffenen Feststellungen ausgegangen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 28.09.2018, 12 C 686/17h-27
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 21.03.2019, 22 R 386/18w-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1319a ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.229 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Geschäftszahl
2Ob108/19z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** O*****, vertreten durch Dr. Ägidius Horvatits Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei ÖBB-Personenverkehr AG, Am Hauptbahnhof 2, Wien 10, vertreten durch die Finanzprokuratur, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. ÖBB-Infrastruktur AG, Praterstern 3, Wien 2, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, 2. Stadtgemeinde S*****, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, und 3. E*****, vertreten durch Dr. Karlheinz De Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 10.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 21. März 2019, GZ 22 R 386/18w-39, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 28. September 2018, GZ 12 C 686/17h-27, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).