OGH 6 Ob 246/19y
Worum es ging: Ist der genannte Höchstbetrag ein Fixpreis oder nur eine Schätzung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nennt der Unternehmer einen Höchstbetrag, ohne auf die Vorläufigkeit hinzuweisen und ohne sich eine Erhöhung vorzubehalten, ist von einem Pauschalpreis auszugehen. Ein bloßer Schätzungsanschlag dient nur Ihrer Orientierung und schlüsselt die Kosten nicht nach Arbeit und Material auf. Was im Einzelfall vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung.
Ja. Zeichnet sich eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlags ab, muss die Firma Sie darauf hinweisen. Die voraussichtliche Höhe muss sie nachvollziehbar und so genau wie möglich angeben, damit Sie entscheiden können; kann sie den Betrag nicht einmal ungefähr nennen, muss sie zumindest mitteilen, dass es beträchtlich teurer wird.
Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.
Bringen Sie in der Berufung vor, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, muss sich das Berufungsgericht damit befassen. Übergeht es diesen Punkt, leidet das Berufungsverfahren selbst an einem Mangel.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Nein. Bezeichnet der Unternehmer die Summe ausdrücklich als vorläufige Auftragssumme, weist er damit deutlich genug darauf hin, dass er für die Richtigkeit seiner Schätzung nicht einsteht. Dieser Hinweis ist auch für Verbraucher verständlich genug.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg, 24.06.2019, 10 Cg 5/17w-50
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.10.2019, 11 R 154/19a-55
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1168 ABGB § 1170a KSchG Art. 5 KSchG § 27a ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2020
Geschäftszahl
6Ob246/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Huber/Berchtold Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ö*, 2. N*, beide *, vertreten durch Dr. Robert Lirsch und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 173.760 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2019, GZ 11 R 154/19a-55, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Juni 2019, GZ 10 Cg 5/17w-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
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