OGH 2 Ob 28/19k
Worum es ging: Wie streng wird die Sorgfalt eines Händlers gemessen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Händler muss die Ware, die er verkauft, kontrollieren und über sie aufklären. Gemessen wird er nicht am Durchschnittsmenschen, sondern am üblichen Standard seiner Branche. Überspannt werden darf das aber nicht: Ein Zwischenhändler muss nicht dieselben teuren Kontrollen führen wie der Hersteller.
Ja. Nur eine konkrete, deutliche Verhaltensregel kann Ihnen im Schadenersatz besonders helfen. Sie muss das gebotene und verbotene Verhalten genau umschreiben und erkennen lassen, dass sie bestimmte Interessen schützen soll. Ganz allgemein gehaltene Bestimmungen genügen dafür nicht.
Nein. Das Gesetz knüpft besondere Folgen nur an die Verletzung einer genau umschriebenen Schutzvorschrift. Deshalb muss zwischen solchen Vorschriften und allgemein gehaltenen Verhaltensgeboten unterschieden werden.
Schutzgesetze sind Vorschriften, die eine Gefährdung schon im Vorhinein verbieten. Sie sollen die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises davor schützen, dass ihre Rechtsgüter verletzt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 30.08.2018, 5 Cg 71/17m-35
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 29.11.2018, 3 R 145/18s-41
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1298 ABGB § 1311 ZPO § 504
Entscheidungstext
127 Absätze, 28.908 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.03.2020
Geschäftszahl
2Ob28/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C* R*, 2. M* R*, beide vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Blümke & Schöppl in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. T*, 2. U* P*, beide vertreten durch Prof. Mag. Dieter Schnetzinger, Rechtsanwalt in Linz, 3. H*, vertreten durch Mag. Hans Georg Popp, Rechtsanwalt in Gratwein-Straßengel, und den Nebenintervenienten auf Seiten der drittbeklagten Partei G* K*, vertreten durch Mag. Gerlach Bachinger, Rechtsanwalt in Traun, wegen 89.229,76 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. November 2018, GZ 3 R 145/18s-41, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts Linz vom 30. August 2018, GZ 5 Cg 71/17m-35, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der drittbeklagten Partei die mit 2.574,41 EUR (darin enthalten 429,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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