Wie streng wird die Sorgfalt eines Händlers gemessen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Händler landwirtschaftlicher Produkte kann sich nicht dadurch entlasten, dass er darauf verweist, dass bisher negative Auswirkungen eines Feldpilzes auf Pferde nicht bekannt gewesen seien. Vielmehr müsste der Händler nachweisen, dass eine Kontaminierung mit diesem Pilz entweder in höchstem Grade unwahrscheinlich gewesen sei oder aber dass eine Beeinträchtigung der Stuten durch die Verfütterung von mit Zearalenon kontaminiertem Hafer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem damaligen Wissensstand keine Auswirkungen hatte. Die bloße Nichtkenntnis allfälliger Auswirkungen entlastet die Beklagte, die jeder diesbezügliche Zweifel trifft, unter den gegebenen Umständen (Kenntnis negativer Auswirkungen des Feldpilzes auf andere Tierarten) nicht. Erstattet daher der Händler von Futtermitteln, die Gesundheitsbeeinträchtigungen (hier: Fertilitätsstörungen) hervorrufen, kein Vorbringen, aus welchem abzuleiten ist, dass ihm die Untersuchung des von ihm verkauften Futtermittels auf Giftstoffe nicht zumutbar gewesen wäre, ist ihm der Entlastungsbeweis gemäß § 1298 ABGB nicht gelungen.OGH 8 Ob 12/05f, 21.07.2005
- Dass es wirtschaftlich sinnlos wäre, wenn nicht nur der Fabrikationsbetrieb, sondern jeder einzelne Zwischenhändler kostspielige Maßnahmen zur Kontrolle der Produkte treffen müsste, trifft aber auf den Fall des Handels mit aus im Regelfall von bäuerlichen Betrieben stammenden Futtermitteln (hier: Hafer) nicht zu.OGH 8 Ob 12/05f, 21.07.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026094 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 3 Ob 187/25h, 27.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 28/19k, 30.03.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wie eine gekaufte Ware zu untersuchen ist, richtet sich zuerst nach dem, was vereinbart wurde. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es auf die Gebräuche der Branche an. Sehr teure und aufwendige Untersuchungen sind nicht zumutbar, bei großen Warenmengen müssen Sie aber gegebenenfalls Fachleute beiziehen.
In der Regel nicht. Wie weit ein Verkäufer aufklären muss, richtet sich nach der Ware und danach, welches Wissen er bei Ihnen voraussetzen darf. Hat erkennbar Ihr eigener Fachmann geplant und ausgeschrieben, darf der Verkäufer darauf vertrauen, dass dieser die Gefahren erkannt hat.