Wann schützt mich eine Vorschrift persönlich vor Schäden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (83 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Schutzzweck des § 52 GSpG.OGH 1 Ob 77/24s, 25.09.2024
- Hier: § 25 OÖ LuftREnTG.OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023
- Hier: Die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zur Überwachung ihrer Mitglieder (§ 23 Abs 2 RAO) dient nicht dem Schutz der Mandanten.OGH 1 Ob 165/22d, 27.01.2023
- Hier: § 43 Abs 1 EisbG.OGH 2 Ob 152/21y, 25.10.2022
- Hier: Qualifikation der im baubehördlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflage, die durch Anordnung einer konkreten Verhaltenspflicht dem Brandschutz und der Hintanhaltung von Schäden dient, als Schutzgesetz.OGH 6 Ob 216/21i, 29.08.2022
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- Hier: § 3 Abs 2 Z 1 und 4 FuttermittelG (FMG).OGH 2 Ob 28/19k, 30.03.2020
- Hier: § 19 Tierärztegesetz.OGH 8 Ob 96/19d, 25.10.2019
- Hier: Brandschutz nach dem Sbg BauTG.OGH 6 Ob 39/19g, 29.08.2019
- Hier: § 5 NÖ Kulturflächenschutzgesetz (NÖ KflSchG).OGH 8 Ob 139/17z, 23.03.2018
- Die Strafsanktionierung bildet ein Indiz für die Qualifikation als Schutzgesetz.OGH 8 Ob 57/17s, 28.09.2017
- Hier verweist die zur Durchführung eines Schutzgesetzes erlassene Verordnung auf den Stand der Technik, wie er sich in den einschlägigen ÖNORMEN widerspiegelt.OGH 1 Ob 79/15x, 08.07.2015
- Da nicht ausgeschlossen ist, dass ein verständiger Anleger seine Entscheidung auf den Informationsgehalt einer bestimmten Ad-hoc-Meldung stützt, ist grundsätzlich auch die Willensbildung des einzelnen Anlegers Schutzgut der Ad-hoc-Meldepflicht iSd § 48d BörseG. Vertragsabschlussschäden sind danach nicht von vornherein vom Schutzzweck der Norm auszuschließen.OGH 9 Ob 26/14k, 20.03.2015
- Nicht das Kreditinstitut selbst soll vor allfälligen Verlusten geschützt werden; es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der Kapitalmarkt stabilisiert wird und funktioniert. Dass sich die diesbezüglichen Bestimmungen im Wege einer bloßen Reflexwirkung auch zugunsten des Kreditinstituts auswirken, ändert nichts daran, dass die §§ 22 ff BWG kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts darstellen.OGH 6 Ob 108/13w, 28.08.2014
- § 96 nö JagdG ist als Schutzgesetz aufzufassen.OGH 10 Ob 55/13f, 25.02.2014
- Anmerkung: Ebenso die vollinhaltlich entsprechende Vorgängerbestimmung des § 3 Abs 1 ETG 1965.OGH 2 Ob 115/13w, 19.12.2013
- Hier: Begehren auf Auskunft über die Haftpflichtversicherung des Sachverständigen gestützt auf § 2a SDG.OGH 7 Ob 110/13x, 04.09.2013
- Die Bestimmungen des BörseG wegen marktmanipulativer Handlungen (§ 48a Abs 1 Z 2 BörseG) als Schutzgesetz; siehe auch RS0127724 und RS0128527.OGH 8 Ob 104/12w, 24.01.2013
- Auch verfahrensrechtliche Vorschriften können grundsätzlich Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB sein. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften dienen nicht nur der Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs, sondern auch der Verhinderung von Mehrkosten, die durch deren Verletzung entstehen.OGH 6 Ob 238/12m, 19.12.2012
- Auch die Bestimmungen des KartG 1988 sind Schutzgesetze nach § 1311 ABGB, soweit sie Personen die Durchführung eines Absichtskartells, um die Marktpreise für ihre Produkte wettbewerbswidrig hoch zu halten, verbietet. Auch der Letztverbraucher ist vom Schutzzweck des Verbots erfasst.OGH 7 Ob 48/12b, 17.10.2012
- Sie bezwecken durch die Umschreibung konkreter Verhaltenspflichten, einem Schadenseintritt vorzubeugen.OGH 2 Ob 143/09g, 17.06.2010
- Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch des § 41 leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten.OGH 8 Ob 145/09w, 19.05.2010
- Schutzgesetze sind konkrete Verhaltensvorschriften, die einerseits durch die Gefahren, die vermieden werden sollen, und andererseits durch die Personen, die geschützt werden sollen, begrenzt sind.OGH 8 Ob 145/09w, 19.05.2010
- Hier: Die in § 178 Abs 1 ABGB normierte Informationspflicht des obsorgeberechtigten Elternteils ist keine Verhaltensvorschrift in diesem Sinn. Sie bezweckt nicht den Schutz vermögensrechtlicher Interessen des nicht obsorgeberechtigten Elternteils und bezieht sich nicht auf das Unterhaltsrechtsverhältnis.OGH 6 Ob 197/08a, 17.12.2009
- Hier: Die Anordnung einer schadenersatzrechtlichen Haftung des Veranstalters eines Krampuslaufs im Veranstaltungsstättengenehmigungsbescheid ist keine Verhaltensvorschrift.OGH 10 Ob 15/08s, 17.03.2009
- Sie sind konkrete Verhaltensvorschriften.OGH 10 Ob 15/08s, 17.03.2009
- Hier: § 8 Abs 4 StVO.OGH 2 Ob 174/06m, 26.04.2007
- Hier: Bestimmungen des ETG 1992.OGH 10 Ob 35/06d, 17.08.2006
- § 39 FBG ist als Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB aufzufassen.OGH 5 Ob 58/05y, 12.07.2005
- Es genügt für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs angesichts der in der Regel primär öffentliche Interessen wahrenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwar, dass die Verhinderung eines Schadens bei einem Dritten bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie den später eingetretenen angestrebt haben. Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungspflicht gerade diesem gegenüber schließen.OGH 1 Ob 313/01p, 08.10.2002
- § 24 Abs 3 NaturschutzG 1993 dient nicht auch dem Individualgüterschutz.OGH 1 Ob 313/01p, 08.10.2002
- Hier: §§ 114, 115 KO idF BGBl 1982/270 (nunmehr §§ 114a, 115 KO) iVm § 81 Abs 3 KO.OGH 8 Ob 110/02p, 02.07.2002
- Die Normen der StVO sind grundsätzlich Schutzvorschriften, doch ist im Einzelnen eine konkrete Prüfung des Schutzzwecks erforderlich.OGH 2 Ob 226/00z, 16.05.2001
- Hier: § 52 lit a Z 9c StVO.OGH 2 Ob 226/00z, 16.05.2001
- Hier: Der Schutzzweck des Kesselgesetzes ist die Abwehr allgemeiner Gefahren für Menschen und Sachgüter (§ 1 KesselG), der Begriff Sachgüter ist sowohl auf fremde Sachen wie auch auf Sachen des Anlagenbetreibers abgestellt.OGH 1 Ob 25/01k, 27.03.2001
- Dazu gehören gewiss auch die waffenpolizeilichen Vorschriften sowie das SchießmittelG und SprengmittelG.OGH 1 Ob 306/99b, 25.07.2000
- Wurde eine Vorschrift auch zum Schutz von Individualinteressen erlassen, genügt dies grundsätzlich zur Bejahung des Schutzgesetzcharakters (SZ 68/242). Dies ist hier der Fall: § 286 StGB soll bestimmte (bzw nach der jeweils bevorstehenden Straftat bestimmbare) Personen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter (zu denen auch Vermögensrechte zählen können) schützen.OGH 6 Ob 147/99g, 16.09.1999
- Hier: § 54 Abs 3 oöBauO 1976; Pflicht des Bauführers, für die bewilligungsgemäße und fachgerechte Ausführung und für die Einhaltung der bezüglichen Sicherheitsvorschriften zu sorgen.OGH 4 Ob 2079/96f, 30.04.1996
- Normen, die gerade den Schutz ganz bestimmter Interessen im Auge haben.OGH 1 Ob 2029/96f, 11.03.1996
- Dementsprechend verbietet sich die Annahme eines Schutzgesetzes, wenn allein das öffentliche Interesse gewahrt werden soll und ein Individualschutz nur als Nebenwirkung auftritt. Verfolgt eine Vorschrift in der Hauptsache andere Zwecke, ist sie daneben aber auch zum Schutz von Individualinteressen erlassen worden, so genügt dies aber grundsätzlich zur Bejahung des Schutzgesetzcharakters.OGH 7 Ob 532/95, 20.12.1995
- Hier: Bewilligungspflicht eines Tanzstudios in einem nur zu Bürozwecken genehmigten Gebäude (§ 41 Abs 1 lit f OöBauO).OGH 10 Ob 520/87, 31.05.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027710 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 83.
- OGH 9 Ob 62/26x, 31.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 208/23a, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 77/24s, 25.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 171/22s, 29.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 194/22y, 29.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 199/22d, 15.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 165/22d, 27.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 152/21y, 25.10.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 216/21i, 29.08.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht schon allein deshalb. Strafgesetze sind aus zivilrechtlicher Sicht im Allgemeinen keine Vorschriften, die vor abstrakten Gefahren schützen sollen, und daher meist keine Schutzgesetze. Sie stellen auf die konkrete Gefährdung eines Guts ab und nicht auf allgemeine Gefahrensteuerung.
Eine Schutzvorschrift schützt nur jene Personen, die berechtigt in den Gefahrenbereich gelangen. Wer sich unbefugt dorthin begibt, kann sich auf diesen Zweck der Vorschrift nicht berufen. Der Schutzbereich der Vorschrift ist damit beschränkt.