OGH 5 Ob 12/20f
Worum es ging: Ist ein Belastungsverbot etwas wert, das ich verlieren kann?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist kein Vermögensgegenstand, sondern ein höchstpersönliches Recht, das sich nicht verwerten lässt. Geht es durch einen Fehler verloren, entsteht allein daraus noch kein Anspruch auf Schadenersatz.
Nein. Wer als Berechtigter aus einem Verbot der Veräußerung und Belastung dem Verkauf zustimmt, gibt sein Recht damit auf. Eine Zustimmung unter dem Vorbehalt, dass das Verbot weiter bestehen bleibt, ist nicht möglich; die uneingeschränkte Zustimmung lässt das Verbot erlöschen.
Nein. Ein vereinbartes oder letztwillig angeordnetes Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet nur den ersten Eigentümer. Auch eine Vereinbarung, die das Verbot auf Erben oder sonstige Rechtsnachfolger ausdehnt, ist unwirksam.
Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.
Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem Ihr Antrag beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Ändert sich danach etwas, bleibt das unerheblich, auch spätere Gesetzesänderungen zählen nicht. Das gilt ebenso für das Rechtsmittelgericht. Stimmt jemand, dem ein Veräußerungsverbot zusteht, dem Verkauf zu, so bedeutet das die Aufgabe seines Rechts und nicht eine Zustimmung bei gleichzeitigem Fortbestand des Verbots.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 29.10.2019, 47 R 259/19i
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364c AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.635 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.04.2020
Geschäftszahl
5Ob12/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Thomas H*****, vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts GmbH in Mödling, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers sowie des Liegenschaftseigentümers K***** und des Verbotsberechtigten D*****, beide vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts GmbH in Mödling, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2019, GZ 47 R 259/19i, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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