Bindet ein Verkaufsverbot auch die Erben des Eigentümers?
günstig für Rechtsnachfolger betrifft Grundeigentümer, Erben, Angehörige, Käufer
Nein. Ein vereinbartes oder letztwillig angeordnetes Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet nur den ersten Eigentümer. Auch eine Vereinbarung, die das Verbot auf Erben oder sonstige Rechtsnachfolger ausdehnt, ist unwirksam.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 03.04.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Eine vertragsmäßige Ausdehnung der Bindung auf sonstige Rechtsnachfolger des ersten Eigentümers ist nach dem Wortlaut des § 364 c ABGB unwirksam, da das Verbot nach diesem Wortlaut, wie ausgedehnt es auch vereinbart sein mag, doch immer nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger verpflichtet.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0015102 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 12/20f, 03.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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