OGH 5 Ob 219/19w
Worum es ging: Was zahle ich, wenn ich dem Anwalt die Vollmacht entziehe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für den Vertrag mit Ihrem Rechtsanwalt gelten die Regeln über die Bevollmächtigung, nicht jene über Dienst- oder Werkverträge. Haben Sie ein Pauschalhonorar vereinbart und entziehen Sie die Vollmacht, bevor die vereinbarte Arbeit fertig ist, steht dem Anwalt nur ein angemessener Teil des Honorars zu.
Nein. Nach Ablauf der vierzehntägigen Frist ist Ihr bisheriger Rechtsanwalt Ihnen gegenüber weder berechtigt noch verpflichtet, weiter tätig zu werden, unabhängig davon, ob dem Gericht schon ein neuer Vertreter bekannt ist. Für Nachteile aus seiner Untätigkeit haftet er Ihnen dann nicht, sofern er die vorgeschriebene Frist eingehalten hat.
Auf den Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Rechtsanwalt ist zunächst die Rechtsanwaltsordnung anzuwenden. Nur ergänzend gelten die allgemeinen Regeln über die Bevollmächtigung.
Der Vertrag mit einem Rechtsanwalt hat in der Regel die entgeltliche Vertretung zum Gegenstand. Haben Sie kein Honorar vereinbart, steht dem Anwalt ein angemessenes Entgelt zu. Wie hoch es ist, richtet sich nach der üblichen Berechnungsgrundlage, die den Grundsätzen des redlichen Verkehrs entspricht.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.10.2019, 11 R 160/19h-56
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1025 ZPO § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.459 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.04.2020
Geschäftszahl
5Ob219/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Dr. L***** H*****, gegen die beklagte und widerklagende Partei DI Dr. H***** S*****, vertreten durch MMag. Florian Horn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) 129.867,13 EUR sA (AZ 9 Cg 13/19a) und 2.) Feststellung (AZ 9 Cg 14/19y; Streitwert 100.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2019, GZ 11 R 160/19h-56, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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