Was zahle ich, wenn ich dem Anwalt die Vollmacht entziehe?
günstig für Klient betrifft Klienten, Rechtsanwälte, Konsumenten
Für den Vertrag mit Ihrem Rechtsanwalt gelten die Regeln über die Bevollmächtigung, nicht jene über Dienst- oder Werkverträge. Haben Sie ein Pauschalhonorar vereinbart und entziehen Sie die Vollmacht, bevor die vereinbarte Arbeit fertig ist, steht dem Anwalt nur ein angemessener Teil des Honorars zu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1936, zuletzt bestätigt am 20.03.2024 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1936)
Der Vertrag des Rechtsanwaltes mit seinem Klienten unterliegt auch dann, wenn die Geschäftsbesorgung gegen Entgelt übernommen wurde, den Bestimmungen des 22. Hauptstückes über den Bevollmächtigungsvertrag, nicht aber denen über den Dienstvertrag oder Werkvertrag. Wurde ein Pauschalhonorar vereinbart, aber infolge Widerrufes der Vollmacht nicht die ganze bedungene Arbeit geleistet, dann kann der Machthaber nur einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars verlangen oder des empfangenen Honorars behalten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Klient hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften (Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Prozessführung) in Vertretung des Klienten zum Gegenstand und ist Bevollmächtigungsvertrag, somit ein mit Vollmacht erteilter Auftrag. Auf den Vertrag des Anwalts mit seinem Klienten ist zunächst die Rechtsanwaltsordnung (RAO) anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag (§§ 1002 ff ABGB).OGH 8 Ob 91/08b, 14.10.2008
- Hiebei verhält sich der vereinbarte Geschäftsbesorgungsumfang zu der bis zum Widerruf erbrachten tatsächlichen Geschäftsbesorgungsbemühung so wie das gesamt gebührende Entgelt zum angemessenen Teilentgelt.OGH 3 Ob 168/05k, 29.03.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019392 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 6 Ob 35/24a, 20.03.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 219/19w, 17.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1002
- ABGB § 1020
- ABGB § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1165
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