OGH 4 Ob 54/20z
Worum es ging: Wer muss bei einer Neuwagengarantie den Fehler beweisen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das richtet sich nach der Garantiezusage selbst. Wurde neben der gesetzlichen Gewährleistung eine eigene Verkäufergarantie vereinbart, etwa für ein fabriksneues Auto, und weichen deren Voraussetzungen wesentlich von jenen der Gewährleistung ab, verteilt sich die Beweislast weder nach Gewährleistungs- noch nach Schadenersatzrecht. Maßgeblich ist die Auslegung der frei vereinbarten Garantieklausel.
Eine Garantie wird nicht nur nach ihrem Wortlaut verstanden, sondern auch danach, was im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist und welchen Zweck sie hat. Bei einer Bankgarantie zählt im Regelfall vor allem der Text der Urkunde selbst, weil sie vom zugrunde liegenden Geschäft losgelöst ist.
Auch eine Garantie ist ein Rechtsgeschäft und wird wie jeder Vertrag ausgelegt. Es kommt nicht nur auf den Wortlaut an, sondern darauf, was die Beteiligten wirklich wollten; die strenge Bindung an den Text gilt nur so weit, wie sie diesem Willen entspricht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 20.08.2019, 17 C 803/17a-43
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 18.12.2019, 22 R 298/19f-47
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1298 ZPO § 502 ZPO § 508
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.04.2020
Geschäftszahl
4Ob54/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. E* S*, vertreten durch Dr. Stefan Stastny, Rechtsanwalt in Kindberg, gegen die beklagte Partei P* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Verbesserung (Streitwert 7.500 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2019, GZ 22 R 298/19f-47, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 20. August 2019, GZ 17 C 803/17a-43, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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