OGH 8 ObA 5/20y
Worum es ging: Muss ich eingeschrieben schicken, wenn der Empfang feststeht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie vereinbart, dass eine Erklärung mit eingeschriebenem Brief abzugeben ist, reicht nach dem Zweck dieser Abrede auch ein einfacher Brief. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Empfänger zugesteht, den Brief erhalten zu haben.
Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen, dass unterschrieben werden muss, außer das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Aus dem Schriftstück müssen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie stammt, hinreichend verlässlich hervorgehen.
Wurde Ihnen die Kündigung angekündigt und bleiben Sie dann dem Betrieb fern, weil Sie ohne Verständigung des Arbeitgebers Zeitausgleich nehmen, verhindern Sie den Zugang treuwidrig. Die Kündigung gilt in diesem Fall trotzdem als zugegangen.
Schreibt das Gesetz für eine Erklärung eine bestimmte Form vor, ist im Zweifel nach dem Zweck dieser Vorschrift zu fragen. Erst daraus ergibt sich, wie weit die Formvorschrift reicht.
Erklärt der Dienstgeber, den befristeten Vertrag nicht zu verlängern, beendet er damit kein unbefristetes Dienstverhältnis. Er lehnt nur den Abschluss eines neuen Vertrags nach Ablauf der Befristung ab.
Nein. Schriftform verlangt grundsätzlich Ihre eigenhändige Unterschrift, und zwar unter dem Text. Ein bloßes Kürzel oder eine Unterschrift an anderer Stelle erfüllt das in der Regel nicht.
Nein. Vereinbaren die Parteien, dass sich das Dienstverhältnis ohne gegenteilige Erklärung auf unbestimmte Zeit verlängert, bleibt es trotzdem zulässig befristet. Eine solche Erklärung beendet das Dienstverhältnis nicht wie eine Kündigung, sondern verhindert bloß die Überleitung in ein unbefristetes.
Eine E-Mail ist abrufbar, sobald sie in Ihrem Postfach eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann. Für den Zugang kommt es darauf an, wann Sie sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können, also zu den üblichen Geschäftszeiten und nicht während einer angekündigten Abwesenheit. Dass Sie sie tatsächlich gelesen haben, ist nicht nötig.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.11.2019, 9 Ra 45/19g-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Geschäftszahl
8ObA5/20y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreid der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schindler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 23.770,02 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 2019, GZ 9 Ra 45/19g-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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