Genügt ein Namenskürzel am Rand des Schriftstücks?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat, Mieter, Vermieter
Nein. Schriftform verlangt grundsätzlich Ihre eigenhändige Unterschrift, und zwar unter dem Text. Ein bloßes Kürzel oder eine Unterschrift an anderer Stelle erfüllt das in der Regel nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 24.04.2024 (15 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1995)
Die Schriftform erfordert grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift unter dem Text.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Im Kollektivvertrag für die Zahnarztangestellten Österreichs enthaltenes Schriftformgebot.OGH 9 ObA 110/15i, 28.10.2015
- Zum Schriftformgebot nach § 29 ArbVG und einer Paraphierung einer Betriebsvereinbarung.OGH 9 ObA 153/12h, 29.01.2013
- Hier: Zweifel, ob sich der Bestätigungswille des Unterfertigenden im Zusammenhang einer Bescheidausfertigung nur auf die Bescheidausfertigung oder auch auf die Rechtskraftbestätigung bzw auch die Bestätigung (Beurkundung) nach § 12 Abs 2 VermG bezogen hat.OGH 5 Ob 115/10p, 21.10.2010
- Hier: Schriftform nach § 16 Abs 1 Z 5 MRG.OGH 5 Ob 133/10k, 23.09.2010
- „Unterschriftlichkeit" erfordert in der Regel die eigenhändige Unterschrift unter dem Text.OGH 9 ObA 96/07v, 07.02.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078934 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 15.
- OGH 9 ObA 57/23g, 24.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 5/20y, 24.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 102/16g, 28.03.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 57/16x, 28.10.2016, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 185/16y, 24.10.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 71/16a, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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