Wann gilt eine E-Mail als bei mir angekommen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unternehmer, Konsument
Eine E-Mail ist abrufbar, sobald sie in Ihrem Postfach eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann. Für den Zugang kommt es darauf an, wann Sie sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können, also zu den üblichen Geschäftszeiten und nicht während einer angekündigten Abwesenheit. Dass Sie sie tatsächlich gelesen haben, ist nicht nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 24.04.2020 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ein E-Mail ist für den Empfänger in dem Zeitpunkt abrufbar, in dem es in seiner E-Mailbox eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann, das heißt, sobald ein Abruf durch den Empfänger möglich ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: eine im Internet gefundene E‑Mail‑Adresse.OGH 9 Ob 86/21v, 19.05.2022
- Hier: Maßgeblichkeit der Abrufbarkeit bei Übermittlung einer Nichtverlängerungserklärung an Firmen-E-Mail-Adresse eines Arbeitnehmers, die der Arbeitnehmer zuvor selbst für eine Krankmeldung und eine Absage von beruflichen Terminen benutzt hatte, womit er seine Erreichbarkeit per E-Mail zu erkennen gab.OGH 8 ObA 5/20y, 24.04.2020
- Hier: Zugang im „Spam-Ordner“ des Empfängers.OGH 3 Ob 224/18i, 20.02.2019
- Eine Kenntnisnahme durch den Empfänger wird für den Zugang elektronischer Erklärungen nicht vorausgesetzt; maßgeblich ist vielmehr die Möglichkeit der Kenntnisnahme „unter gewöhnlichen Umständen“.OGH 3 Ob 224/18i, 20.02.2019
- Jeder Nutzer, der sich etwa im Urlaub befindet, hat auch die Möglichkeit, diesen Umstand seinem Geschäftspartner (zB mittels E‑Mail‑Erklärung) mitzuteilen. Der Zugang ist bei Einlangen während der Zeit einer angekündigten Abwesenheit erst mit dem Beginn des nächsten Werktags anzunehmen.OGH 6 Ob 152/18y, 31.08.2018
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Elektronische Erklärungen wie E-Mails gelten nicht schon dann als zugegangen, wenn sie faktisch abrufbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, wann sie der Empfänger „unter gewöhnlichen Umständen“ abrufen kann. Erklärungen gehen daher nur zu den üblichen Geschäftszeiten und nicht während der Urlaubszeit rechtswirksam zu.OGH 6 Ob 152/18y, 31.08.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123058 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 8 ObA 5/20y, 24.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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