Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2020 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 70/20f

Worum es ging: Kann ich erst beim Höchstgericht einwenden, dass Gerichte unzuständig sind?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenden Sie erst im letzten Rechtsmittel ein, dass die Sache gar nicht vor die Gerichte gehört, wird das trotzdem vorweg geprüft. Voraussetzung ist, dass die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in der Begründung entschieden haben. Dann ist die Frage noch nicht bindend erledigt.

Nach dem Amtshaftungsgesetz haftet die öffentliche Hand nur für Schäden, die beim hoheitlichen Handeln entstehen, also wenn die Behörde Ihnen mit Befehls- und Zwangsgewalt gegenübertritt. Wird der Schaden dagegen zugefügt, während die öffentliche Hand wie ein privater Vertragspartner auftritt, gelten die allgemeinen Haftungsregeln wie für andere juristische Personen. Organe sind dabei alle Personen, die Gesetze vollziehen.

Eine Handlung zählt zur amtlichen Tätigkeit, wenn sie dazu dient, ein hoheitliches Ziel zu erreichen. Sie muss inhaltlich und äußerlich eng genug mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängen. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.

Ja, wenn die Aufgabe insgesamt ihrem Wesen nach hoheitlich ist. Dann gelten auch alle damit zusammenhängenden Maßnahmen als Vollziehung der Gesetze, selbst wenn sie das eigentliche Handeln nur vorbereiten oder abschließen. Das gilt auch für Teilschritte, die äußerlich jeder vornehmen könnte.

Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.

Ja. Auch eine Verordnung kann den Schaden auslösen und damit eine Haftung begründen. Das Gericht muss dabei aber die Verfassungsregeln über die Prüfung von Verordnungen beachten. Trifft das erlassende Organ kein Verschulden, wird der Ersatz dennoch abgewiesen.

Ob eine Handlung noch zur Vollziehung der Gesetze zählt, hängt davon ab, ob zwischen der dienstlichen Aufgabe und der schädigenden Handlung ein so enger Zusammenhang besteht, dass auch diese Handlung noch dazu gehört. Dabei muss der Zusammenhang nicht nur äußerlich, sondern auch innerlich bestehen. Wird jemand nur bei Gelegenheit des Dienstes tätig, etwa als private Gefälligkeit, handelt er nicht als Organ, auch wenn es eine beabsichtigte Hilfeleistung ist.

Ein uneingeschränkter Rekurs steht nur zu, wenn sich das Berufungsgericht erstmals mit dem Grund befasst hat, der zur Zurückweisung Ihrer Klage geführt hat. War dieses Hindernis schon in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens, gelten die üblichen Beschränkungen für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1330

Entscheidungstext

30 Absätze, 8.776 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Geschäftszahl

1Ob70/20f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in Imst, wegen Widerrufs (Streitwert 8.720 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. September 2019, GZ 1 R 79/19b-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Silz vom 19. Februar 2019, GZ 7 C 470/18b-11, aus Anlass der Berufung der klagenden Partei als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail