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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2020 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 24/20w

Worum es ging: Darf das Gericht mehr feststellen, als die Parteien vorbrachten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Gerichte dürfen auch Beweisergebnisse berücksichtigen, die über das Vorbringen der Parteien hinausgehen. Dass sie das getan haben, können Sie in der Revision nicht als Verfahrensmangel rügen.

Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.

Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.

Bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch oder eine Einrede, die dort erstmals erhoben wurde, so hindert das eine richtige Beurteilung der Streitsache. Das können Sie als Mangel des Berufungsverfahrens geltend machen. Anders liegt es, wenn das Gericht das Verfahren nur durch neue Beweismittel oder neu behauptete Tatsachen ergänzt hat.

Eine Klausel in einem Vertrag mit einem Verbraucher, die nicht ausgehandelt wurde und missbräuchlich ist, wird nicht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeschnitten. Sie fällt zur Gänze weg.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 KSchG § 6 KSchG § 9 ZPO § 502

Entscheidungstext

41 Absätze, 13.645 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2020

Geschäftszahl

5Ob24/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** H*****, vertreten durch Dr. Othmar Knödl, Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg, gegen die beklagte Partei e***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 5.100 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 15. November 2019, GZ 53 R 210/19t-31, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 9. Juli 2019, GZ 12 C 837/18s-26, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 912,41 EUR (darin 152,07 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 1.216,91 EUR (darin 83,65 EUR USt und 715 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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