OGH 10 Ob 21/20s
Worum es ging: Wer muss zu Unrecht ausbezahlte Unterhaltsvorschüsse zurückzahlen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zurückzahlen muss immer jene Gebietskörperschaft, der das Jugendamt zugeordnet ist, nicht das Amt selbst. Das Jugendamt hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, daher begründet auch eine ungenau formulierte Entscheidung keine Zahlungspflicht des Amtes. Es kann deshalb gegen einen solchen Beschluss auch kein eigenes Rechtsmittel erheben.
Träger der Jugendwohlfahrt ist das Land, auch wenn die Aufgaben nach Landesrecht bestimmten Stellen zugewiesen sind. Das Land muss sich die Handlungen dieser Stellen zurechnen lassen. Gerichtliche Zustellungen sind an diese Stellen vorzunehmen.
Nicht sofort. Kann der Mangel der gesetzlichen Vertretung behoben werden, muss das Gericht zwingend einen Verbesserungsversuch unternehmen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen. Erst wenn dieser Versuch scheitert, darf Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen werden. Ist der Mangel von vornherein nicht behebbar, erübrigt sich der Versuch.
Im gerichtlichen Verfahren über Unterhaltsvorschüsse steht dem Kind der Bund gegenüber. Vertreten wird der Bund durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Beteiligter des Verfahrens ist aber der Bund selbst, nicht der Präsident.
Wird die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen verlangt, weil das Jugendamt seine Meldepflicht verletzt hat, ist das Bundesland Partei des Verfahrens. Es haftet als Rechtsträger.
Vom Kind wird zu Unrecht Erhaltenes zurückgefordert, weil es dadurch bereichert ist; auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Vom Vertreter des Kindes, von der Pflegeperson und vom Unterhaltsschuldner wird der Betrag dagegen als Schadenersatz verlangt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 26.04.2019, 2 Pu 77/17g-101
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 31.10.2019, 21 R 192/19k-104
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2020
Geschäftszahl
10Ob21/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des * 2001 geborenen O*, wegen Rückforderung von Unterhaltsvorschüssen, infolge Revisionsrekurses der Stadt Salzburg – Jugendamt, 5020 Salzburg, St.-Julien-Straße 20, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 31. Oktober 2019, GZ 21 R 192/19k-104, womit der Rekurs der Stadt Salzburg, – Jugendamt, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 26. April 2019, GZ 2 Pu 77/17g-101, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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