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Wer muss zu Unrecht ausbezahlte Unterhaltsvorschüsse zurückzahlen?

betrifft Kinder, Unterhaltspflichtige, Jugendamt
Zurückzahlen muss immer jene Gebietskörperschaft, der das Jugendamt zugeordnet ist, nicht das Amt selbst. Das Jugendamt hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, daher begründet auch eine ungenau formulierte Entscheidung keine Zahlungspflicht des Amtes. Es kann deshalb gegen einen solchen Beschluss auch kein eigenes Rechtsmittel erheben.

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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 24.06.2020 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Dem Bezirksjugendamt kommt keine Rechtsmittellegitimation gegen den Beschluß zu, mit dem es zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nach § 22 Abs 1 UVG verpflichtet wurde, da die Zahlungspflicht immer nur die Gebietskörperschaft treffen kann, der das Bezirksjugendamt zuzurechnen ist. Durch die unrichtige Formulierung des Erstgerichtes wurde eine Rückersatzverpflichtung dieses Amtes, das wohl Vertreter des Kindes war, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, nicht begründet.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006818 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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