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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2020 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 19/20i

Worum es ging: Wie viel Lohn darf ohne Kollektivvertrag vereinbart werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Kollektivvertrag, eine Satzung, ein Mindestlohntarif und unter Umständen auch eine Betriebsvereinbarung gehen jeder Einzelvereinbarung über das Entgelt vor. Gibt es keine solche lohngestaltende Vorschrift, ist nahezu jede Einzelvereinbarung gültig. Die Grenze bildet nur die Sittenwidrigkeit wegen Lohnwuchers.

Ein Anspruch auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus dem Gesetz allein nicht ableiten. Steht der Lohn aber in auffallendem Missverhältnis zum Wert Ihrer Arbeitsleistung und kam die Vereinbarung durch Ausbeutung Ihres Leichtsinns, einer Zwangslage, Ihrer Unerfahrenheit oder Verstandesschwäche zustande, verstößt sie als Lohnwucher gegen die guten Sitten. Verglichen wird das vereinbarte Entgelt mit dem markt- und ortsüblichen Wert der Arbeitsleistung.

Bei einem Volontariat steht die Ausbildung im Vordergrund, und Sie sind dem Betrieb gegenüber weitgehend frei. Ersetzen Sie dagegen während der Urlaubszeit einen Mitarbeiter, sind an Arbeitszeiten gebunden und in den Betrieb eingegliedert, sind Sie Arbeitnehmer. Im Zweifel wird kein Volontariat angenommen; der Betrieb muss beweisen, dass sich Ihre Tätigkeit von jener der übrigen Beschäftigten unterscheidet.

Ferialpraktikanten halten sich kurz im Betrieb auf, um ihn kennenzulernen und die von der Ausbildung geforderten Kenntnisse zu erwerben. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wird nach dem Gesamtbild beurteilt. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit wirklich von der Ausbildung geprägt ist oder vor allem den Zwecken des Betriebs dient.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1151 ABGB § 879 ZPO § 504

Entscheidungstext

35 Absätze, 13.095 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Geschäftszahl

9ObA19/20i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. D***** H*****, vertreten durch Dr. H. Burmann em – Dr. P. Wallnöfer – Mag. E. Suitner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 13.318,99 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei, gegen das (mit Beschluss vom 20. April 2020 berichtigte) Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Jänner 2020, GZ 15 Ra 64/19b-18, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. September 2019, GZ 65 Cga 96/18k-14, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass das klagsabweisende Ersturteil wiederhergestellt wird.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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