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Wie viel Lohn darf ohne Kollektivvertrag vereinbart werden?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ein Kollektivvertrag, eine Satzung, ein Mindestlohntarif und unter Umständen auch eine Betriebsvereinbarung gehen jeder Einzelvereinbarung über das Entgelt vor. Gibt es keine solche lohngestaltende Vorschrift, ist nahezu jede Einzelvereinbarung gültig. Die Grenze bildet nur die Sittenwidrigkeit wegen Lohnwuchers.

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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 25.06.2020 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Die Bestimmungsfaktoren des § 1152 ABGB weichen naturgemäß dem zwingenden Recht, also dem Kollektivvertrag, der Satzung, dem Mindestlohntarif, unter Umständen auch der Betriebsvereinbarung. Besteht keine lohngestaltende Vorschrift, dann ist nahezu jede Einzelvereinbarung gültig. Die Grenze bildet lediglich die Sittenwidrigkeit zufolge Lohnwuchers gemäß § 879 Abs 1 ABGB. (§ 48 ASGG).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016668 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 7.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Mindestlohntarif und Kollektivvertrag

Ja. Ein Mindestlohntarif erlischt nicht schon dadurch, dass eine Berufsvereinigung kollektivvertragsfähig wird oder Ihr Arbeitgeber ihr beitritt. Erst wenn tatsächlich ein Kollektivvertrag abgeschlossen wird, endet die Wirkung des Mindestlohntarifs.

günstig für Arbeitnehmer Lohnwucher und Hungerlohn

Ein Anspruch auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus dem Gesetz allein nicht ableiten. Steht der Lohn aber in auffallendem Missverhältnis zum Wert Ihrer Arbeitsleistung und kam die Vereinbarung durch Ausbeutung Ihres Leichtsinns, einer Zwangslage, Ihrer Unerfahrenheit oder Verstandesschwäche zustande, verstößt sie als Lohnwucher gegen die guten Sitten. Verglichen wird das vereinbarte Entgelt mit dem markt- und ortsüblichen Wert der Arbeitsleistung.

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