Ist ein Hungerlohn ungültig?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.03.2021 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung in der österreichischen Privatrechtsordnung nicht gefordert wird, bildet nur die sittenwidrige Ausbeutung wegen eines im auffallenden Mißverhältnis zum Wert der Dienstleistung stehenden Hungerlohnes die Grenze.OGH 9 ObA 249/98b, 25.11.1998
- Hier: Die Vereinbarung einer täglichen Arbeitszeit von zuletzt sechs Mal 10 Stunden Nachtdienst mit dem Monatsnettolohn von S 12.000 ist keine sittenwidrige Entgeltsvereinbarung, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt.OGH 9 ObA 2267/96i, 04.12.1996
- Zur Feststellung der Äquivalenzstörung sind einerseits das vereinbarte Entgelt und andererseits der mangels einer lohngestaltenden Vorschrift bestehende gemeine, marktübliche Wert der Arbeitsleistung in Relation zu setzen. Es ist aber auch die im örtlichen Bereich des Betriebes geltende marktübliche = ortsübliche Entgelthöhe nicht zu vernachlässigen.OGH 9 ObA 2267/96i, 04.12.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016702 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 10.
- OGH 8 ObA 106/20a, 25.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 19/20i, 25.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 4/20a, 24.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 63/18z, 26.11.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Kollektivvertrag, eine Satzung, ein Mindestlohntarif und unter Umständen auch eine Betriebsvereinbarung gehen jeder Einzelvereinbarung über das Entgelt vor. Gibt es keine solche lohngestaltende Vorschrift, ist nahezu jede Einzelvereinbarung gültig. Die Grenze bildet nur die Sittenwidrigkeit wegen Lohnwuchers.
Nein, nicht in jedem Fall. Nicht jede Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestlohns macht Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Auch eine schuldhafte Kürzung beruht häufig nur auf einem Versehen; unzumutbar muss es Ihnen sogar für die Dauer der Kündigungsfrist sein.