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Ist ein Hungerlohn ungültig?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ein Anspruch auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus dem Gesetz allein nicht ableiten. Steht der Lohn aber in auffallendem Missverhältnis zum Wert Ihrer Arbeitsleistung und kam die Vereinbarung durch Ausbeutung Ihres Leichtsinns, einer Zwangslage, Ihrer Unerfahrenheit oder Verstandesschwäche zustande, verstößt sie als Lohnwucher gegen die guten Sitten. Verglichen wird das vereinbarte Entgelt mit dem markt- und ortsüblichen Wert der Arbeitsleistung.

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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.03.2021 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus § 1152 ABGB nicht ableiten. Jedoch können "Schuld- und Hungerlöhne", deren Höhe in auffallendem Missverhältnis zum Wert der Leistung des Dienstnehmers steht, als "Lohnwucher" gegen die guten Sitten verstoßen, wenn ihre Vereinbarung durch Ausbeutung des Leichtsinns, einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder der Verstandsschwäche des Dienstnehmers zustandegekommen ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016702 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Grenzen der Lohnvereinbarung

Ein Kollektivvertrag, eine Satzung, ein Mindestlohntarif und unter Umständen auch eine Betriebsvereinbarung gehen jeder Einzelvereinbarung über das Entgelt vor. Gibt es keine solche lohngestaltende Vorschrift, ist nahezu jede Einzelvereinbarung gültig. Die Grenze bildet nur die Sittenwidrigkeit wegen Lohnwuchers.

günstig für Arbeitgeber Zu geringes Entgelt als Austrittsgrund

Nein, nicht in jedem Fall. Nicht jede Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestlohns macht Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Auch eine schuldhafte Kürzung beruht häufig nur auf einem Versehen; unzumutbar muss es Ihnen sogar für die Dauer der Kündigungsfrist sein.

Verwandte Fragen

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