Darf die Baubehörde gegen eine Grundbuchseintragung Einspruch erheben?
günstig für Gemeinde betrifft Gemeinden, Grundeigentümer, Bauwerber
Ja. Die Gemeinde kann als Baubehörde erster Instanz gegen einen Beschluss des Grundbuchsgerichts ein Rechtsmittel erheben. In anderen Rollen gilt das nicht ohne Weiteres: Als Abgabenbehörde und im Grundverkehr hat das Gericht ihr diese Möglichkeit verweigert.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 14.10.2020 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Die Gemeinde ist im Grundbuchsverfahren als Baubehörde erster Instanz rekurslegitimiert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: verneint im Grundverkehr (SbgGVG).OGH 5 Ob 172/20k, 14.10.2020
- Hier: Rechtsmittellegitimation einer Gemeinde als Abgabenbehörde mangels des für das Grundbuchsverfahren erforderlichen Nachweises, ob der Wegfall einer Widmung einer Straße als Privatstraße erfolgte, verneint.OGH 5 Ob 21/14w, 20.05.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006691 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 5 Ob 172/20k, 14.10.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 93/20t, 29.06.2020, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Rechtsmittel der Behörde im Grundbuch
Eigentum und Grundbuch · Rechtsmittel der Agrarbehörde im Grundbuch
Eigentum und Grundbuch · Rechtsmittel der Agrarbehörde im Grundbuch
Eigentum und Grundbuch · Grundbuch nach einer Zusammenlegung
Eigentum und Grundbuch · Rekursrecht des Erben im Grundbuch