OGH 8 ObA 50/20s
Worum es ging: Muss ich als Gesellschafter auf meine Mitgesellschafter Rücksicht nehmen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wer an einer GmbH beteiligt ist, schuldet Rücksicht nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den anderen Gesellschaftern. Maßstab sind Treu und Glauben, der redliche Verkehr und die guten Sitten. Eigene Interessen dürfen Sie dabei durchaus verfolgen.
Sie können einem Rechtsstreit zwischen anderen Personen beitreten, um eine der beiden Seiten zu unterstützen. Dafür wird kein strenger Maßstab angelegt. Es genügt, dass der Streit Ihre eigene rechtliche Stellung berührt.
Sie dürfen einem fremden Verfahren nur beitreten, wenn sich die Entscheidung rechtlich auf Ihre Verhältnisse auswirkt, sei es unmittelbar oder mittelbar. Ein bloß wirtschaftliches Interesse am Ausgang genügt dafür nicht.
Ja. Die Treuepflicht verlangt, dass Sie auch bei der Ausübung Ihres Stimmrechts in der Generalversammlung die berechtigten Interessen der Mitgesellschafter angemessen berücksichtigen. Sie müssen deren Interessen aber nicht über Ihre eigenen stellen. Ob ein Verhalten treuwidrig ist, hängt vom Einzelfall ab.
Ihr rechtliches Interesse am Beitritt muss konkret sein. Die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung Ihre Rechte berühren könnte, genügt nicht. Ein solches Interesse hat etwa ein Mitschuldner im Prozess gegen den anderen Mitschuldner oder ein Bürge im Prozess zwischen Hauptschuldner und Gläubiger.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 26.02.2020, 11 Ra 5/20i-14
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Geschäftszahl
8ObA50/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. W*****, vertreten durch Dr. Peter Lindinger Dr. Andreas Pramer Rechtsanwälte GesbR in Linz, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Oberhammer Rechtsanwälte GmbH in Wien, und deren Nebenintervenientin N*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 90.625,32 EUR sA und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2020, GZ 11 Ra 5/20i-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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