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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 17

Dritter Titel. Betheiligung Dritter am Rechtsstreite. Nebenintervention. §. 17. (1)Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention). (2)Zu solchem Beitritte sind ferner alle Personen befugt, welchen durch gesetzliche Vorschriften die Berechtigung zur Nebenintervention eingeräumt ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Sie können einem Rechtsstreit zwischen anderen Personen beitreten, um eine der beiden Seiten zu unterstützen. Dafür wird kein strenger Maßstab angelegt. Es genügt, dass der Streit Ihre eigene rechtliche Stellung berührt.

Will eine der Parteien Ihren Beitritt zum Verfahren zurückweisen lassen, müssen Sie selbst genau angeben und glaubhaft machen, welches rechtliche Interesse Sie am Ausgang haben. Das Gericht darf sich dabei nur auf die Umstände stützen, die Sie vorgebracht haben.

Sie dürfen einem fremden Verfahren nur beitreten, wenn sich die Entscheidung rechtlich auf Ihre Verhältnisse auswirkt, sei es unmittelbar oder mittelbar. Ein bloß wirtschaftliches Interesse am Ausgang genügt dafür nicht.

Ist einer Partei ein Dritter beigetreten, der von einem anderen Anwalt vertreten wird, steht dieser Partei für ihre Antwort auf ein Rechtsmittel kein Zuschlag zu den Anwaltskosten zu.

Ihr rechtliches Interesse am Beitritt muss konkret sein. Die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung Ihre Rechte berühren könnte, genügt nicht. Ein solches Interesse hat etwa ein Mitschuldner im Prozess gegen den anderen Mitschuldner oder ein Bürge im Prozess zwischen Hauptschuldner und Gläubiger.

Ja. Wenn nach dem Vorbringen beider Seiten je nach Prozessausgang der Unterlegene Sie in Anspruch nehmen könnte, dürfen Sie wählen, auf welcher Seite Sie dem Verfahren beitreten. Sie sind also nicht auf eine bestimmte Partei festgelegt.

Treten Sie als Lizenznehmer nach dem Markenschutzgesetz einem Prozess bei, ist das ein einfacher Beitritt. Die stärkere Stellung eines Streitgenossen kommt Ihnen dabei nicht zu.

Wenn Sie einem fremden Prozess beitreten wollen und darüber eigens gestritten wird, tragen Sie ein Kostenrisiko. Verlieren Sie diesen Zwischenstreit, müssen Sie der Gegenseite die Kosten dieses Streits ersetzen.

Nein. Aus einem Treuhandvertrag allein ergibt sich nicht die stärkere Stellung eines Streitgenossen, wenn Sie einem fremden Verfahren beitreten. Sie bleiben einfacher Beteiligter an der Seite einer Partei.

Nein. Aus der Verständigung vom Prozess und Ihrem Beitritt entstehen keine besonderen Treue-, Sorgfalts- oder Fürsorgepflichten Ihnen gegenüber. Die unterstützte Partei bleibt Herrin des Verfahrens, kann Ihre Schritte samt Rechtsmitteln zurücknehmen und sich sogar noch im Berufungsverfahren mit der Gegenseite auf ein Ruhen einigen.

Wird ein Nebenintervenient von der mündlichen Berufungsverhandlung nicht verständigt, macht das das Verfahren nicht nichtig. Das gilt für den Nebenintervenienten, dem nicht ausnahmsweise die Stellung eines Streitgenossen zukommt.

Ein Anspruch darauf, die Unterstützung eines Dritten im Prozess zu behalten, besteht nicht. Am Streit über den Ausschluss sind nur der Dritte und jene Partei beteiligt, die den Ausschluss beantragt hat. Die andere Partei, die dagegen nichts vorgebracht hat, kann den Beschluss nicht bekämpfen.

Erklären Sie Ihren Beitritt erst in der Berufungsschrift, ist die Berufung verspätet, wenn diese Schrift dem Gegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt wird. Entscheidet das Rechtsmittelgericht darüber dennoch in der Sache, ist diese Entscheidung als nichtig aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

Ein unterlegener Streithelfer, der allein ein Rechtsmittel erhoben hat, kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden, denn dafür fehlt eine gesetzliche Bestimmung. Die notwendigen Kosten der Antwort auf dieses Rechtsmittel trägt jene Partei, der der Streithelfer beigetreten war, wenn sie den Aufwand nicht durch einen Rechtsmittelverzicht verhindert hat.

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