OGH 5 Ob 81/20b
Worum es ging: Werden Klage und Zwischenantrag beim Streitwert zusammengezählt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Stellt eine Seite während des Verfahrens zusätzlich einen Antrag auf Feststellung, zählt dessen Wert mit. Der Wert der Klage und der Wert dieses Antrags werden zusammengerechnet. Das gilt unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat.
Ob der Ausnahmefall vorliegt, in dem ein Rechtsmittel unabhängig vom Streitwert zulässig ist, richtet sich nach dem, was der Kläger behauptet hat. Auf die Einwendungen des Beklagten darf nur zurückgegriffen werden, wenn sich damit ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers klären lässt.
Bei einem Räumungsstreit können Sie unabhängig vom Wert des Streits an den Obersten Gerichtshof herantreten, wenn es um das Mietverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung geht. Steht die Beendigung fest und wird nur noch darüber gestritten, ob vollständig geräumt wurde, gilt diese Ausnahme nicht.
Wird eine Räumung nur damit begründet, dass jemand die Wohnung oder das Geschäftslokal ohne jeden Rechtsgrund benützt, gehört dieser Streit nicht zu den Bestandstreitigkeiten. Für solche Klagen sind die Bezirksgerichte daher nicht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig.
Eine Räumungsklage zählt nur dann als Streit über ein Mietverhältnis, wenn sie sich auf dessen Beendigung stützt. Dieses Mietverhältnis muss außerdem schon in der Klage selbst behauptet worden sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-West, 04.10.2019, 7 C 66/19x-10
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 12.02.2020, 5 R 207/19a-14
Zitierte Paragrafen
JN § 49 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.968 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.07.2020
Geschäftszahl
5Ob81/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Wolfgang Dlaska, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. B*, und 2. A* GmbH, *, beide vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch, Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, wegen Räumung, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 12. Februar 2020, GZ 5 R 207/19a-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 4. Oktober 2019, GZ 7 C 66/19x-10, teilweise bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
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