Werden Klage und Zwischenantrag beim Streitwert zusammengezählt?
betrifft Kläger, Beklagter
Stellt eine Seite während des Verfahrens zusätzlich einen Antrag auf Feststellung, zählt dessen Wert mit. Der Wert der Klage und der Wert dieses Antrags werden zusammengerechnet. Das gilt unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Die Streitwerte der Klage und des vom Kläger oder vom Beklagten gestellten Zwischenantrages auf Feststellung sind zusammenzurechnen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren.OGH 5 Ob 212/24y, 30.01.2025
- Ohne Streitwertausspruch.OGH 4 Ob 62/84, 22.05.1984
- Sobald das Urteil über das Klagebegehren von keiner der Parteien angefochten worden ist, ist jedoch nicht nur eine Zusammenrechnung der Streitwerte, sondern auch eine Anfechtung der Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag ausgeschlossen.OGH 4 Ob 589/79, 18.12.1979
- Auch dann, wenn der Antrag zwar unzulässig war, trotzdem aber meritorisch erledigt wurde.OGH 4 Ob 82/70, 06.10.1970
- Keine Zusammenrechnung im Bezug auf die Frage der Wertzuständigkeit.OGH 8 Ob 191/65, 29.06.1965
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Keine Zusammenrechnung bei unzulässigem Zwischenfeststellungsantrag.OGH 5 Ob 256/58, 17.09.1958
- Die Revision ist jedoch dann unzulässig, wenn der im Berufungsverfahren gestellte Zwischenfeststellungsantrag unzulässig ist und daher mittels Beschluss zurückzuweisen und nicht mittels Urteil abzuweisen ist.OGH 4 Ob 18/58, 15.04.1958
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039661 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 41.
- OGH 5 Ob 212/24y, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 81/20b, 15.07.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 117/17x, 28.11.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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