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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.07.2020 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 119/20m

Worum es ging: Wer muss vor Gericht beweisen, was er behauptet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Ja. Haben Sie Schadenersatz einschließlich Umsatzsteuer erhalten und sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, müssen Sie diesen Steueranteil zurückzahlen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und wie Sie die Reparatur tatsächlich durchführen ließen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem Sie die Steuer hätten abziehen können, wenn Sie sofort wiederbeschafft oder wiederhergestellt hätten. Auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Reparatur kommt es nicht an. Ab diesem gedachten Zeitpunkt kann der Ersatzpflichtige den Steueranteil zurückfordern.

Ja. Es genügt, dass Sie zum Abzug berechtigt wären; ob Sie ihn tatsächlich nutzen, spielt keine Rolle. Umstände, die allein in Ihrer Entscheidung liegen, bleiben außer Betracht. Sie werden so behandelt, als hätten Sie den Ersatzbetrag bestimmungsgemäß verwendet.

Nein. Verzichtet der Geschädigte darauf, sich eine für den Steuerabzug taugliche Rechnung ausstellen zu lassen, ist das seine Sache. Der Anspruch des Ersatzpflichtigen auf Rückzahlung des Steueranteils bleibt davon unberührt.

Das Gericht entscheidet grundsätzlich danach, wie die Lage am Ende der Verhandlung erster Instanz ist. Geht es aber um eine Erklärung, die die Rechtslage gestaltet, muss zusätzlich geprüft werden, ob das Recht zu dieser Erklärung damals überhaupt bestand. Erst dann wird geprüft, ob der daraus abgeleitete Anspruch am Schluss der Verhandlung noch besteht.

Ja, sobald und soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Der Geschädigte kann die Umsatzsteuer dann nicht mehr vom Schädiger verlangen, und dieser hat für die zu viel geleistete Umsatzsteuer einen Rückersatzanspruch. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er aufgrund eines Urteils oder ohne Urteil gezahlt hat; das gilt auch, wenn der Betrag bereits rechtskräftig zuerkannt war.

Nein. Das Gesetz legt die Fälligkeit dieses Rückersatzanspruchs selbst fest, nämlich mit dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte den Vorsteuerabzug bei unverzüglicher Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung geltend machen könnte. Eine gesonderte Aufforderung ist deshalb nicht nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 508 ZPO § 52

Entscheidungstext

31 Absätze, 10.437 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.07.2020

Geschäftszahl

1Ob119/20m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 28.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. März 2020, GZ 2 R 7/20a-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 2. Dezember 2019, GZ 6 Cg 12/19d-12, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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