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Welcher Zeitpunkt zählt für mein Recht, den Vertrag aufzulösen?

betrifft Kläger, Beklagte, Vertragsparteien
Das Gericht entscheidet grundsätzlich danach, wie die Lage am Ende der Verhandlung erster Instanz ist. Geht es aber um eine Erklärung, die die Rechtslage gestaltet, muss zusätzlich geprüft werden, ob das Recht zu dieser Erklärung damals überhaupt bestand. Erst dann wird geprüft, ob der daraus abgeleitete Anspruch am Schluss der Verhandlung noch besteht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Gemäß § 406 ZPO ist Entscheidungsgegenstand der Bestand oder Nichtbestand des Anspruches im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bei der Entscheidung von aus rechtsgestaltenden Erklärungen abgeleiteten Ansprüchen muss jedoch genau zwischen dem Konkretisierungszeitpunkt des Anspruches und dem Entscheidungszeitpunkt unterschieden werden. In allen Fällen, in denen das Gericht über eine rechtsgestaltende Erklärung einer Partei zu erkennen hat, muss es beurteilen, ob das Recht auf diese Rechtsgestaltung im damaligen Zeitpunkt überhaupt bestanden hat. Es muss aber weiterhin beurteilen, ob der Anspruch auf die aus der Rechtsgestaltung abgeleitete Leistung (oder Feststellung) im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch besteht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041116 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 24.

Im Gesetz

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