Welcher Zeitpunkt zählt für mein Recht, den Vertrag aufzulösen?
betrifft Kläger, Beklagte, Vertragsparteien
Das Gericht entscheidet grundsätzlich danach, wie die Lage am Ende der Verhandlung erster Instanz ist. Geht es aber um eine Erklärung, die die Rechtslage gestaltet, muss zusätzlich geprüft werden, ob das Recht zu dieser Erklärung damals überhaupt bestand. Erst dann wird geprüft, ob der daraus abgeleitete Anspruch am Schluss der Verhandlung noch besteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Gemäß § 406 ZPO ist Entscheidungsgegenstand der Bestand oder Nichtbestand des Anspruches im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bei der Entscheidung von aus rechtsgestaltenden Erklärungen abgeleiteten Ansprüchen muss jedoch genau zwischen dem Konkretisierungszeitpunkt des Anspruches und dem Entscheidungszeitpunkt unterschieden werden. In allen Fällen, in denen das Gericht über eine rechtsgestaltende Erklärung einer Partei zu erkennen hat, muss es beurteilen, ob das Recht auf diese Rechtsgestaltung im damaligen Zeitpunkt überhaupt bestanden hat. Es muss aber weiterhin beurteilen, ob der Anspruch auf die aus der Rechtsgestaltung abgeleitete Leistung (oder Feststellung) im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch besteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wird trotz zwischenzeitiger Erfüllung nicht auf Kosten eingeschränkt, ist die Klage abzuweisen.OGH 5 Ob 2/11x, 24.01.2011
- Gleiches gilt auch für die nachgreifende gerichtliche Kontrolle in einem Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruches.OGH 3 Ob 2372/96m, 05.05.1998
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 331/89, 06.12.1989
- Von Amts wegen zu beachten; die klagende Partei ist im Prozess auch für die Fälligkeit ihres Leistungsbegehrens behauptungspflichtig und beweispflichtig.OGH 6 Ob 574/87, 30.05.1988
- Der OGH hat die angefochtene Entscheidung auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu überprüfen.OGH 2 Ob 605/87, 16.02.1988
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Der Entscheidung des Gerichtes ist das Parteienvorbringen, wie es sich in diesem Zeitpunkt darstellt, und die Sachlage, wie sie in diesem Zeitpunkt feststeht, zugrundzulegen.OGH 9 ObS 2/87, 17.06.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041116 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 24.
- OGH 3 Ob 213/25g, 23.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 119/20m, 22.07.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 124/17a, 30.10.2017, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 93/16g, 21.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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