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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.07.2020 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 26/20a

Worum es ging: Gilt die Behörde als gesetzlicher Vertreter beim Unterhaltsvorschuss?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als gesetzlicher Vertreter gilt auch die Bezirksverwaltungsbehörde, die im Verfahren über Unterhaltsvorschüsse nur als besonderer Sachwalter einschreitet. Die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters treffen daher auch sie.

Nein, nicht schon deshalb, weil zu viel gezahlt wurde. Sie haften nur, wenn Sie in Ihrer Erklärung unrichtige Angaben gemacht oder eine Änderung nicht gemeldet haben, und zwar absichtlich oder besonders sorglos. Ohne dieses Verschulden trifft Sie keine Rückzahlungspflicht.

Nein, nicht allein deshalb. Ersetzen müssen Sie nur das, was gerade wegen der unterbliebenen Mitteilung ausgezahlt wurde. Fehlt dieser Zusammenhang, trifft Sie keine Ersatzpflicht.

Nein. Kennt das Gericht den Grund für eine Herabsetzung oder Einstellung bereits, besteht insoweit keine Mitteilungspflicht mehr.

Vom Kind wird zu Unrecht Erhaltenes zurückgefordert, weil es dadurch bereichert ist; auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Vom Vertreter des Kindes, von der Pflegeperson und vom Unterhaltsschuldner wird der Betrag dagegen als Schadenersatz verlangt.

Als Unterhaltsschuldner haften Sie für den Rückersatz nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Das Kind selbst haftet dagegen nur, soweit es bereichert ist, also ohne Verschulden. Überlegungen dazu, wie Sie sich rechtmäßig hätten verhalten können, stellt das Gericht im Rückersatzverfahren nicht von Amts wegen an.

Zurückzahlen müssen Sie einen Unterhaltsvorschuss nur, wenn Sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig erwirkt haben; auf den Verbrauch kommt es nicht an. Grob fahrlässig handeln Sie nur, wenn auch für einen einfachen Menschen die hohe Wahrscheinlichkeit erkennbar war, dass das Geld nicht zusteht. Dass Sie mit dem Beschluss eine Rechtsbelehrung erhalten haben, genügt dafür allein nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 63

Entscheidungstext

40 Absätze, 9.717 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.07.2020

Geschäftszahl

10Ob26/20a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes S*, geboren * 2005, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 13, 14, 15, 1150 Wien, Gasgasse 8–10, Stiege 1/3. Stock), wegen Rückforderung von Unterhaltsvorschüssen, über den Revisionsrekurs des Vaters C*, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. November 2019, GZ 42 R 342/19h-104, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. Juli 2019, GZ 79 Pu 22/17a-96, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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